Aufwendungsersatz statt Schadensersatz § 284
Nach § 284 BGB können Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung vergebliche Aufwendungen verlangen, die im Vertrauen getätigt wurden.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer Aufwendungen im Vertrauen auf die Erfüllung eines Vertrags tätigt, kann diese nach dieser Vorschrift vom Vertragspartner zurückverlangen, wenn die Leistung wegen einer Pflichtverletzung ausbleibt. Dies gilt als Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung.
Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die Ausgaben billigerweise machen durfte und darauf vertraut hat, die Leistung zu erhalten. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn der angestrebte Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre.
Wann sie gilt
- Ein Käufer mietet eine Garage für ein gekauftes Auto, das der Verkäufer wegen schuldhafter Unmöglichkeit nicht liefert.
- Ein Veranstalter druckt Plakate für ein Konzert, das wegen einer Absage des Künstlers nicht stattfinden kann.
- Ein Mieter kauft passgenaue Vorhänge für eine Wohnung, deren Übergabe der Vermieter schuldhaft verweigert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ersatz des entgangenen Gewinns; hierfür ist der Schadensersatz statt der Leistung einschlägig.
- Ausgaben, die auch bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung vergeblich gewesen wären.
- Aufwendungen, die vor Vertragsschluss oder ohne vernünftiges Vertrauen auf die Erfüllung getätigt wurden.
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