Haftung des Schuldners im Verzug – § 287
Schuldner haftet im Verzug für jede Fahrlässigkeit und auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 287 BGB regelt die verschärfte Haftung des Schuldners, sobald er sich in Verzug (Leistungsverzögerung) befindet. Normalerweise haftet ein Schuldner nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276). Im Verzug wird diese Haftung verschärft: Der Schuldner muss nun jede Fahrlässigkeit vertreten – das heißt, auch leichte Fahrlässigkeit reicht aus. Zusätzlich haftet er für Zufall, also für Ereignisse, die er nicht verschuldet hat, wie höhere Gewalt oder unvorhersehbare Umstände.
Diese Zufallshaftung gilt jedoch nur, wenn der Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung steht („wegen der Leistung“). Sie entfällt, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Der Schuldner kann sich also nicht auf Zufall berufen, wenn der Schaden ohnehin geschehen wäre. Die Vorschrift verlangt vom Schuldner während des Verzugs eine besondere Sorgfalt und legt ihm das Risiko für unvorhergesehene Ereignisse auf.
Wann sie gilt
- Ein Maler schuldet ein fertiges Gemälde. Während des Verzugs bricht ein Feuer aus und zerstört das Gemälde. Der Maler haftet für den Schaden, es sei denn, das Feuer hätte das Gemälde auch bei rechtzeitiger Übergabe vernichtet.
- Ein Verkäufer liefert ein Auto nicht rechtzeitig. Während der Verzögerung wird das Auto gestohlen. Der Verkäufer haftet für den Diebstahl, wenn das Auto bei rechtzeitiger Übergabe nicht gestohlen worden wäre.
- Ein Bauunternehmer verzögert die Fertigstellung eines Dachs. Ein Sturm beschädigt das unfertige Dach. Der Unternehmer haftet für die Sturmschäden, es sei denn, das Dach wäre auch bei rechtzeitiger Fertigstellung beschädigt worden.
- Ein Mieter gibt ein geliehenes Buch nicht fristgerecht zurück. Während des Verzugs wird das Buch durch einen Wasserrohrbruch beschädigt. Der Mieter haftet für den Schaden, wenn das Buch bei rechtzeitiger Rückgabe nicht beschädigt worden wäre.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frage, ob überhaupt ein Verzug vorliegt – das regelt § 286 BGB (Verzug des Schuldners).
- Die Berechnung von Verzugszinsen oder sonstigen Verzugsschäden – diese werden in § 288 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) behandelt.
- Die Haftung des Schuldners für Dritte, die er zur Erfüllung einsetzt – diese ist in § 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) geregelt.
- Fälle, in denen der Schuldner nicht in Verzug ist, sondern seine Pflicht anderweitig verletzt – hier greifen die allgemeinen Schadensersatzvorschriften der §§ 280 ff. BGB.
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