§ 286 BGB

30 Tage nach Rechnung: § 286 Abs 3 BGB

Bei Entgeltforderungen tritt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug (§ 286 Abs 3 BGB).

Amtlicher Text § 286 BGB — Deutschland
  • (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
  • (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
  • (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
  • (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
  • (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). (+++ § 286: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 286 bestimmt, wann ein Schuldner in Verzug gerät – die Voraussetzung dafür, dass Verzugszinsen, Mahnkosten und Verzögerungsschäden verlangt werden können. Absatz 1 stellt den Grundsatz auf: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, kommt er durch die Mahnung in Verzug. Zwei Punkte sind daran wichtig: Die Mahnung muss nach der Fälligkeit erfolgen, und eine einzige genügt – die verbreitete Vorstellung, es brauche drei Mahnungen, steht nicht im Gesetz. Der Mahnung stehen die Klageerhebung und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich.

Absatz 2 nennt vier Fälle, in denen keine Mahnung nötig ist. Nummer 1 ist der praktisch wichtigste: Für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt – "zahlbar bis zum 15. Oktober" führt also mit Fristablauf automatisch in den Verzug. Nummer 2 betrifft die kalendermäßig berechenbare Frist nach einem Ereignis, Nummer 3 die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, Nummer 4 den Fall, dass der sofortige Verzugseintritt aus besonderen Gründen nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

Absatz 3 enthält die vielzitierte 30-Tage-Regel: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Gegenüber einem Verbraucher gilt das aber nur, wenn er in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde. Absatz 4 ist der Entlastungstatbestand: Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Verzugszinsen steht nicht hier, sondern in § 288.

Wann sie gilt

  • Eine Rechnung ist seit Wochen offen und es soll gemahnt werden.
  • Der Vertrag nennt ein festes Zahlungsdatum, das verstrichen ist.
  • Der Schuldner erklärt ausdrücklich, er werde nicht zahlen.
  • Nach einer Rechnung an einen Verbraucher fehlt der Hinweis auf die 30-Tage-Folge.
  • Streit darüber, ab wann Verzugszinsen und Mahnkosten verlangt werden können.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es sind keine drei Mahnungen nötig. Eine Mahnung nach Fälligkeit genügt.
  • Er nennt keine Zinssätze. Verzugszinsen und weiterer Verzugsschaden stehen in § 288.
  • Er gilt nicht vor Fälligkeit. Eine Mahnung vor Fälligkeit setzt den Verzug nicht in Gang.
  • Er begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz; er ist nur die Zusatzvoraussetzung, die § 280 Absatz 2 verlangt.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine selbständige Grafikerin stellt einem Geschäftskunden eine Rechnung mit dem Zusatz "zahlbar sofort". Nach sechs Wochen ohne Zahlung schickt sie eine Mahnung und will Zinsen ab dem Rechnungsdatum berechnen.

Wie der Wortlaut greift

Verzug beginnt frühestens mit Fälligkeit und in der Regel erst mit der Mahnung; eine Mahnung vor Fälligkeit setzt ihn nicht in Gang. Absatz 3 hilft daneben: Spätestens dreißig Tage nach Zugang der Rechnung tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Es hängt hier also am Zugangsdatum der Rechnung, nicht am Rechnungsdatum – und daran, dass der Kunde kein Verbraucher ist, weil sonst zusätzlich ein Hinweis nötig gewesen wäre.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Kunde zahlt die Hauptforderung innerhalb einer Woche zuzüglich eines pauschalen Zinsbetrages ab dem 31. Tag; künftig gilt ein im Angebot genanntes Zahlungsziel von 14 Tagen.

Veranschaulichendes Beispiel

Zwei Privatleute vereinbaren beim Verkauf eines Anhängers, dass der Kaufpreis bis zum 15. des Monats überwiesen wird. Der Termin verstreicht, der Käufer meldet sich nicht, der Verkäufer will sofort Zinsen und die Kosten eines Inkassoschreibens.

Wie der Wortlaut greift

Nach Absatz 2 Nummer 1 ist die Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist – ein festes Datum im Vertrag ist genau das. Der Fall hängt deshalb daran, ob der 15. verbindlich vereinbart oder nur als "möglichst bis" besprochen wurde. Die Höhe der Zinsen steht nicht hier, sondern in § 288.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Käufer zahlt den Kaufpreis binnen fünf Tagen zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 16.; die Inkassokosten entfallen, weil der Verkäufer das Schreiben zurücknimmt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 286 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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