§ 286 bestimmt, wann ein Schuldner in Verzug gerät – die Voraussetzung dafür, dass Verzugszinsen, Mahnkosten und Verzögerungsschäden verlangt werden können. Absatz 1 stellt den Grundsatz auf: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, kommt er durch die Mahnung in Verzug. Zwei Punkte sind daran wichtig: Die Mahnung muss nach der Fälligkeit erfolgen, und eine einzige genügt – die verbreitete Vorstellung, es brauche drei Mahnungen, steht nicht im Gesetz. Der Mahnung stehen die Klageerhebung und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich.
Absatz 2 nennt vier Fälle, in denen keine Mahnung nötig ist. Nummer 1 ist der praktisch wichtigste: Für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt – "zahlbar bis zum 15. Oktober" führt also mit Fristablauf automatisch in den Verzug. Nummer 2 betrifft die kalendermäßig berechenbare Frist nach einem Ereignis, Nummer 3 die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, Nummer 4 den Fall, dass der sofortige Verzugseintritt aus besonderen Gründen nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
Absatz 3 enthält die vielzitierte 30-Tage-Regel: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Gegenüber einem Verbraucher gilt das aber nur, wenn er in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde. Absatz 4 ist der Entlastungstatbestand: Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Verzugszinsen steht nicht hier, sondern in § 288.