Unvermögen des Schuldners verhindert Gläubigerverzug § 297
Gläubigerverzug tritt nicht ein, wenn der Schuldner bei Angebot oder zur bestimmten Zeit leistungsunfähig ist (§ 297 BGB).
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Angebots oder – bei § 296 – im Zeitpunkt der für die Gläubigerhandlung bestimmten Frist nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu bewirken. Das bedeutet: Selbst wenn der Gläubiger die angebotene Leistung nicht annimmt, entsteht kein Gläubigerverzug, wenn der Schuldner ohnehin nicht leisten kann.
Das Angebot kann tatsächlich (§ 294) oder wörtlich (§ 295) erfolgen. Die „bestimmte Zeit“ bezieht sich auf Fälle, in denen der Schuldner nur nach einer Handlung des Gläubigers leisten kann und der Gläubiger diese Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vornehmen muss (§ 296). Liegt das Unvermögen des Schuldners vor, bleibt der Gläubiger von den Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs (§ 300 bis § 304) verschont.
Wann sie gilt
- Der Mieter bietet die Miete pünktlich an, aber der Vermieter kann die Zahlung nicht annehmen, weil sein Konto gesperrt ist. Der Mieter ist jedoch nicht leistungsfähig, weil er selbst kein Geld hat. Der Vermieter kommt nicht in Verzug.
- Der Handwerker bietet die Reparatur für den vereinbarten Termin an, aber der Kunde ist nicht zu Hause. Der Handwerker ist jedoch krank und kann nicht arbeiten. Der Kunde ist nicht im Annahmeverzug.
- Der Verkäufer bietet die Lieferung der Ware an, aber der Käufer kann die Ware nicht annehmen, weil sein Lager geschlossen ist. Der Verkäufer hat die Ware noch nicht produziert. Der Käufer kommt nicht in Verzug.
- Der Bauunternehmer bietet die Abnahme des fertigen Hauses an, aber der Besteller erscheint nicht. Der Unternehmer hat das Haus noch nicht vollständig fertiggestellt. Der Besteller ist nicht im Annahmeverzug.
- Der Schuldner bietet die Leistung unter Angabe eines konkreten Termins an, aber der Gläubiger erscheint nicht. Der Schuldner ist jedoch nicht in der Lage, die Leistung an diesem Tag zu erbringen. Der Gläubiger gerät nicht in Verzug.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, diese Regelung betreffe den Schuldnerverzug (Verzug des Schuldners). Tatsächlich regelt § 297 den Gläubigerverzug (Annahmeverzug).
- Manche meinen, der Gläubiger müsse die Leistung trotz Unvermögens des Schuldners anbieten. Das ist nicht erforderlich; der Gläubigerverzug entsteht erst gar nicht.
- Es wird oft angenommen, bei Unvermögen des Schuldners sei der Gläubiger automatisch im Verzug. Das Gegenteil ist der Fall: Der Gläubiger kommt gerade nicht in Verzug.
- Die Vorschrift sagt nichts darüber, ob der Schuldner bei Unvermögen von seiner Leistungspflicht befreit ist. Das regeln §§ 275 ff. BGB.
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