Nutzungen bei Gläubigerverzug: § 302
§ 302 BGB beschränkt die Pflicht zur Herausgabe oder zum Ersatz von Nutzungen während des Gläubigerverzugs auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Gläubiger im Annahmeverzug ist (Gläubigerverzug), muss der Schuldner, der Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen hat, nur die Nutzungen ersetzen, die er tatsächlich aus dem Gegenstand zieht. Er muss nicht für entgangene oder mögliche Nutzungen aufkommen.
Der Grund: Der Gläubiger hat durch sein Verhalten die Leistungsannahme verhindert, sodass der Schuldner nicht mehr für den gesamten Nutzungswert haften soll.
Das Gesetz spricht von 'Nutzungen' – das sind Früchte, Gebrauchsvorteile oder Zinsen, die der Schuldner aus der Sache zieht. 'Herausgabe' bedeutet, die tatsächlich gezogenen Nutzungen abzugeben, 'Ersatz' bedeutet, sie in Geld zu ersetzen, wenn sie nicht mehr herausgegeben werden können.
Wann sie gilt
- Ein Mieter verweigert die Annahme der gemieteten Wohnung. Der Vermieter muss während dieses Verzugs nur die Miete herausgeben, die er tatsächlich von einem Untermieter erhält, nicht die ortsübliche Miete.
- Ein Käufer nimmt die gekaufte Ware nicht ab. Der Verkäufer muss für die Zeit des Verzugs nur die Nutzungen ersetzen, die er aus der Ware tatsächlich gezogen hat, z.B. durch eine anderweitige Vermietung.
- Ein Verleiher verlangt die Rückgabe einer geliehenen Sache, verweigert aber die Annahme. Der Entleiher muss dann nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben, nicht den Wert der Nutzungsmöglichkeit.
- Ein Pächter muss nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Früchte herausgeben. Wenn der Verpächter die Annahme verzögert, muss der Pächter nur die tatsächlich geernteten Früchte ersetzen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schuldnerverzug: Hier gelten die allgemeinen Verzugsregeln, nicht § 302.
- Nutzungen vor Eintritt des Gläubigerverzugs: § 302 betrifft nur die Zeit während des Verzugs. Davor gelten die allgemeinen Herausgabepflichten.
- Die Berechnung des Wertes nicht gezogener Nutzungen: § 302 regelt nicht, wie der Wert von Nutzungen zu berechnen ist, die der Schuldner nicht gezogen hat.
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