Abweichende Vereinbarungen und Beweislast § 312m
§ 312m BGB verbietet abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers und legt die Beweislast für Informationspflichten auf den Unternehmer.
- (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§312m BGB schützt Verbraucher und Kunden vor Vertragsklauseln, die von den Regeln dieses Untertitels zu ihrem Nachteil abweichen. Solche abweichenden Vereinbarungen sind unwirksam.
Auch wenn jemand versucht, die Vorschriften durch eine andere Vertragsgestaltung zu umgehen, greift der Schutz. Die Regelungen gelten trotzdem.
Kommt es zum Streit über Informationspflichten (z.B. ob der Unternehmer ordnungsgemäß belehrt hat), muss der Unternehmer beweisen, dass er seine Pflichten erfüllt hat. Der Verbraucher muss nichts beweisen.
Wann sie gilt
- Ein Online-Händler schreibt in seinen AGB, dass der Kunde keine Widerrufsbelehrung erhalten habe – §312m verbietet diese Abweichung.
- Ein Verkäufer an der Haustür behauptet, der Vertrag sei nicht als Haustürgeschäft anzusehen, weil er vorher eine E-Mail geschickt habe – das Umgehungsverbot des §312m Abs.1 Satz 2 greift.
- Ein Kunde bestreitet, vor einem Fernabsatzkauf über die Kosten informiert worden zu sein; der Unternehmer muss nach §312m Abs.2 beweisen, dass er die Information gegeben hat.
- Ein Vertrag über eine Dienstleistung wird als Schenkung getarnt, um die Informationspflichten zu umgehen – §312m Abs.1 Satz 2 verhindert das.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- §312m regelt nicht, ob ein Widerrufsrecht besteht oder wie lange es läuft.
- §312m sagt nichts darüber, welche Informationen genau der Unternehmer geben muss.
- §312m betrifft nicht die Beweislast für Mängel der Ware oder Dienstleistung.
- §312m erlaubt keine allgemeine Anfechtung von Verträgen wegen unzureichender Information; es geht nur um die Beweislast und das Abweichungsverbot.
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