Anwendungsbereich für digitale Produkte § 327
§ 327 BGB legt den Anwendungsbereich für Verbraucherverträge über digitale Produkte fest, inklusive entgeltlicher und solcher mit Datenbereitstellung.
- (1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.
- (2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher 1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder 2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.
- (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.
- (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.
- (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum Gegenstand haben.
- (6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf: 1. Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln, 2. Verträge über Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des Telekommunikationsgesetzes, 3. Behandlungsverträge nach § 630a, 4. Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden, 5. Verträge über Finanzdienstleistungen, 6. Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden, 7. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zugänglich gemacht werden, 8. Verträge über die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 327 BGB legt fest, auf welche Verbraucherverträge die Regeln dieses Untertitels (zu digitalen Produkten) anzuwenden sind. Erfasst sind Verträge über digitale Inhalte (z.B. Apps, E-Books) oder digitale Dienstleistungen (z.B. Cloud-Speicher, Streaming) gegen Zahlung eines Preises – auch wenn der Preis in einer digitalen Wertdarstellung wie einem Token besteht. Ebenso fallen Verträge darunter, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt oder sich dazu verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1a Satz 2 liegen vor. Auch individuell nach Verbrauchervorgaben entwickelte digitale Produkte sind einbezogen, ebenso wie körperliche Datenträger, die ausschließlich Träger digitaler Inhalte sind (hier ohne die §§ 327b und 327c).
Von der Anwendung ausgenommen sind unter anderem: reine Dienstleistungen ohne digitalen Charakter, Telekommunikationsdienste (außer nummernunabhängigen interpersonellen), Behandlungsverträge, Glücksspiel mit Geldeinsatz, Finanzdienstleistungen, bestimmte quelloffene Software ohne Preis und mit beschränkter Datenverarbeitung, öffentliche Darbietungen digitaler Inhalte sowie Informationsweiterverwendungsverträge.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher kauft eine App im App Store gegen Bezahlung.
- Ein Verbraucher abonniert einen Cloud-Speicherdienst und zahlt monatlich.
- Ein Verbraucher registriert sich für einen kostenlosen Dienst, gibt dabei aber seine E-Mail-Adresse und andere personenbezogene Daten an.
- Ein Verbraucher lässt sich eine personalisierte Software nach seinen Wünschen entwickeln und zahlt dafür.
- Ein Verbraucher kauft eine CD mit einem Hörbuch (körperlicher Datenträger, der nur digitale Inhalte trägt).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Vertrag über eine Reinigungsdienstleistung, bei der der Unternehmer digital kommuniziert – fällt nicht unter § 327, weil es sich um keine digitale Dienstleistung handelt (Ausnahme nach Nr. 1).
- Ein Vertrag über eine Telefonflatrate (Telekommunikationsdienst) – ausgenommen nach Nr. 2.
- Ein ärztlicher Behandlungsvertrag mit digitaler Terminvergabe – ausgenommen nach Nr. 3.
- Ein Kaufvertrag über ein physisches Buch (auch wenn es als E-Book erhältlich wäre) – fällt nicht unter § 327, weil es kein digitales Produkt ist.
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