§ 327c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte bei Nichtbereitstellung (§ 327c)

Bei unterbliebener Bereitstellung nach Aufforderung kann der Verbraucher den Vertrag beenden und Schadensersatz verlangen.

Amtlicher Text § 327c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur ausdrücklich vereinbart werden.
  • (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. § 281 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Absatz 2 bleiben unberührt.
  • (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist entbehrlich, wenn 1. der Unternehmer die Bereitstellung verweigert, 2. es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt nicht bereitstellen wird, oder 3. der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart war oder es sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren, den Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist. In den Fällen des Satzes 1 ist die Mahnung gemäß § 286 stets entbehrlich.
  • (4) Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt entsprechend.
  • (5) § 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
  • (6) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.
  • (7) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Sie als Verbraucher ein digitales Produkt kaufen und der Verkäufer es Ihnen nach Ihrer Aufforderung nicht sofort zur Verfügung stellt, können Sie den Vertrag kündigen. Die Aufforderung ist in bestimmten Fällen nicht nötig, etwa wenn der Verkäufer die Lieferung verweigert oder wenn klar ist, dass er nicht liefern wird. Sie können außerdem Schadensersatz oder Ersatz für unnötige Aufwendungen verlangen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Der Anspruch auf Vertragsbeendigung gilt auch für Paketverträge, wenn Sie ohne das digitale Produkt kein Interesse an den anderen Teilen haben. Bei einem Vertrag über eine Sache mit digitalen Elementen (z.B. ein Smart-Home-Gerät) können Sie ebenfalls den gesamten Vertrag kündigen, wenn das digitale Produkt fehlt und die Sache dadurch nicht normal nutzbar ist.

Wann sie gilt

  • Sie kaufen ein Computerspiel online, erhalten aber nach Zahlung trotz Aufforderung keinen Download-Link.
  • Sie bestellen eine Software-Lizenz, der Verkäufer teilt Ihnen mit, dass er nicht liefern wird.
  • Sie abonnieren einen Streaming-Dienst, der nach Ihrer Kündigungsaufforderung den Zugang nicht freischaltet.
  • Sie kaufen ein Smart-Home-Gerät mit einer App, die App wird aber nie bereitgestellt, sodass Sie das Gerät nicht nutzen können.
  • Sie bestellen ein Paket aus einem E-Book und einem physischen Buch, das E-Book wird nicht geliefert, und Sie haben kein Interesse mehr am Buch.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Regelung gilt nicht für rein physische Waren ohne digitale Bestandteile – dafür sind die §§ 323 ff. BGB zuständig.
  • Sie deckt keine Mängel des digitalen Produkts ab, wenn es zwar bereitgestellt wurde, aber fehlerhaft ist – das regelt § 327i.
  • Sie gilt nicht, wenn Sie als Verbraucher keine Aufforderung zur Bereitstellung gemacht haben (Ausnahmen nur bei Verweigerung oder vereinbarter Frist).
  • Sie betrifft keine Verträge zwischen Unternehmen (B2B), sondern nur Verbraucherverträge.

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