Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte § 327d
§ 327d BGB verpflichtet den Unternehmer, ein digitales Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln nach §§ 327e–327g bereitzustellen.
Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Unternehmer muss ein digitales Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln bereitstellen. Das gilt, wenn ein Verbrauchervertrag nach § 327 oder § 327a besteht.
Die genauen Anforderungen an die Mangelfreiheit ergeben sich aus den §§ 327e bis 327g. So definiert § 327e den Produktmangel, § 327f die Aktualisierungspflicht und § 327g den Rechtsmangel.
Diese Pflicht betrifft nur Verträge mit Verbrauchern. Für rein geschäftliche Verträge gelten andere Regeln.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher kauft eine Fitness-App, die falsche Kalorienwerte anzeigt.
- Ein Musik-Streaming-Dienst bietet einen Song an, der gegen Urheberrechte verstößt (Rechtsmangel).
- Ein Hersteller eines Smart-Home-Geräts stellt keine Sicherheitsupdates mehr bereit, obwohl im Vertrag zugesichert (fehlende Aktualisierung nach § 327f).
- Ein E-Book enthält unvollständige Kapitel, die nicht wie beschrieben sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Folgen, wenn das digitale Produkt gar nicht bereitgestellt wird (dafür § 327c).
- Sie regelt nicht die Verjährung von Mängelansprüchen (§ 327j).
- Sie regelt nicht den Schadensersatz wegen eines Mangels (§ 327m).
- Sie gilt nicht für Verträge zwischen Unternehmen (nur Verbraucherverträge).
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