§ 327b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Regelt Bereitstellungszeit digitaler Produkte – § 327b

§327b BGB: Verbraucher kann digitale Produkte unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen; Unternehmer muss sofort bereitstellen. Beweislast trägt Unternehmer.

Amtlicher Text § 327b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu verpflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer die nachfolgenden Vorschriften.
  • (2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1 vereinbart haben, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer sie sofort bewirken.
  • (3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.
  • (4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
  • (5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe.
  • (6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgte Bereitstellung trifft abweichend von § 363 den Unternehmer.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 327b BGB legt fest, wann und wie ein Unternehmer ein digitales Produkt (digitaler Inhalt oder digitale Dienstleistung) bereitstellen muss, wenn er dazu durch einen Verbrauchervertrag nach § 327 oder § 327a verpflichtet ist. Die Vorschrift gilt für die Bestimmung der Leistungszeit und die Art und Weise der Bereitstellung.

Haben die Parteien keine Zeit vereinbart, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen. Der Unternehmer muss sie dann sofort bewirken. Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, wenn er dem Verbraucher unmittelbar oder über eine von ihm bestimmte Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht wird. Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald sie dem Verbraucher zugänglich gemacht wird.

Bei einer Reihe einzelner Bereitstellungen (z. B. monatliche Updates) gelten die Regelungen für jede einzelne Bereitstellung. Die Beweislast dafür, dass die Bereitstellung erfolgt ist, liegt abweichend von § 363 beim Unternehmer.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher kauft eine Software zum Download, ohne Lieferzeit zu vereinbaren – er kann den sofortigen Download verlangen.
  • Ein Streaming-Abonnement beginnt sofort nach Abschluss, der Anbieter muss den Zugang unverzüglich gewähren.
  • Ein Verbraucher bestellt ein E-Book, das per E-Mail-Link bereitgestellt wird – der Link muss sofort nach Vertragsschluss verschickt werden.
  • Ein Smartphone mit vorinstallierten Apps wird gekauft (Paketvertrag nach § 327a) – die digitalen Elemente müssen sofort nach Vertragsschluss bereitstehen.
  • Ein Cloud-Speicher-Abonnement sieht monatliche Bereitstellungen vor – jede monatliche Freigabe muss sofort nach Fälligkeit erfolgen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Mängel des digitalen Produkts – geregelt in §§ 327d ff.
  • Rücktritt wegen unterbliebener Bereitstellung – § 327c behandelt die Rechte des Verbrauchers.
  • Schadensersatzansprüche – geregelt in §§ 325 und 327m.
  • Verjährung von Ansprüchen – § 327j.

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