§ 327f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflicht zu Updates bei digitalen Produkten, § 327f

Unternehmer müssen Verbrauchern erforderliche Updates bereitstellen. Spielt der Verbraucher diese nicht ein, haftet der Unternehmer nicht für Folgemängel.

Amtlicher Text § 327f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen. Der maßgebliche Zeitraum nach Satz 1 ist 1. bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Bereitstellungszeitraum, 2. in allen anderen Fällen der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann.
  • (2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern 1. der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und 2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift verpflichtet den Unternehmer, dem Verbraucher Sicherheitsaktualisierungen sowie weitere erforderliche Updates für ein digitales Produkt bereitzustellen. Der Unternehmer muss den Verbraucher über die Verfügbarkeit informieren. Bei Dauerverträgen gilt die Pflicht während des gesamten Bereitstellungszeitraums, in anderen Fällen für den Zeitraum, den der Verbraucher nach Art und Zweck des Produkts erwarten kann.

Installiert der Verbraucher ein bereitgestelltes Update nicht innerhalb einer angemessenen Frist, entfällt die Haftung des Unternehmers für Mängel, die allein auf das Fehlen dieses Updates zurückzuführen sind. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer über das Update und die Folgen der Nichtinstallation informiert hat und die Installationsanleitung fehlerfrei war.

Wann sie gilt

  • Ein Softwareanbieter stellt ein Sicherheitsupdate für ein gekauftes Schreibprogramm bereit und benachrichtigt den Käufer darüber.
  • Ein Anbieter eines Cloud-Dienstes hält die Anwendung über die Vertragslaufzeit hinweg durch Aktualisierungen funktionsfähig.
  • Ein Verbraucher ignoriert einen Hinweis auf ein bereitgestelltes Update für eine App und erleidet dadurch einen Funktionsausfall.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Mängelrechte des Verbrauchers bei fehlenden Aktualisierungen (geregelt in § 327i).
  • Nachträgliche Änderungen der Funktionen eines digitalen Produkts ohne Mangelfall (geregelt in § 327r).
  • Rechte bei der ausbleibenden Erstbereitstellung des digitalen Produkts (geregelt in § 327c).

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