Wann ein digitales Produkt mangelhaft ist – § 327e
§ 327e BGB bestimmt, wann ein digitales Produkt frei von Mängeln ist: Wenn es den subjektiven, objektiven und Integrationsanforderungen entspricht.
- (1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b. Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet ist, ist der maßgebliche Zeitraum der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Bereitstellungszeitraum).
- (2) Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn 1. das digitale Produkt a) die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an seine Menge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität und seine Interoperabilität, b) sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, 2. es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt wird und 3. die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden. Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.
- (3) Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn 1. es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, 2. es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann, 3. es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, 4. es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann, 5. dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird und 6. sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird. Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch Anforderungen, die der Verbraucher nach vom Unternehmer oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oder in deren Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, das digitale Produkt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte.
- (4) Soweit eine Integration durchzuführen ist, entspricht das digitale Produkt den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration 1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder 2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht. Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung sind Hardware, Software oder Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder die Nutzung eines digitalen Produkts verwendet werden.
- (5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereitstellt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, wann eine Software, eine App, ein Streaming-Dienst oder ein anderes digitales Produkt frei von Sachmängeln ist. Das Produkt muss dafür drei Bereiche erfüllen: die vertraglichen (subjektiven) Vorgaben, die allgemeinen (objektiven) Mindeststandards sowie die Anforderungen an die Einbindung in die digitale Umgebung.
Subjektiv mangelhaft ist das Produkt, wenn vereinbarte Eigenschaften wie Funktionen, Kompatibilität oder Anleitungen fehlen. Objektiv mangelhaft ist es, wenn es sich nicht für die gewöhnliche Nutzung eignet oder nicht der Qualität entspricht, die bei vergleichbaren Produkten üblich ist und erwartet werden kann. Dazu gehören auch Werbeversprechen des Anbieters. Wird ein völlig anderes als das vereinbarte Produkt geliefert, gilt dies ebenfalls als Mangel.
Sofern das Produkt in die Hardware oder Software des Nutzers eingebunden werden muss, liegt ein Mangel vor, wenn diese Einbindung unsachgemäß durch den Anbieter erfolgt oder eine fehlerhafte Anleitung dazu führt.
Wann sie gilt
- Eine gekaufte Navigations-App stürzt auf gängigen Smartphones bei der Routenführung regelmäßig ab.
- Ein kostenpflichtiges Videospiel enthält entgegen den Werbeaussagen des Herstellers keinen Mehrspielermodus.
- Ein Händler stellt statt des bestellten Bildbearbeitungsprogramms eine Software zur Schnittbearbeitung bereit.
- Die mitgelieferte Anleitung zur Installation einer Antivirensoftware ist fehlerhaft, wodurch das Programm blockiert wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Welche Rechte bei einem Mangel zustehen, etwa Minderung oder Vertragsbeendigung (geregelt in § 327i).
- Mängel, die darauf beruhen, dass Dritte Urheber- oder andere Rechte geltend machen (Rechtsmängel gemäß § 327g).
- Die genauen Fristen, innerhalb derer Mängelansprüche verjähren (geregelt in § 327j).
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