Freiheit von Rechtsmängeln bei digitalen Produkten § 327g
§ 327g BGB definiert, wann ein digitales Produkt frei von Rechtsmängeln ist: Nutzung ohne Verletzung von Rechten Dritter gemäß § 327e Abs. 2 und 3.
Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein digitales Produkt hat einen Rechtsmangel, wenn der Verbraucher es nicht nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen. Die Nutzung muss dabei den subjektiven oder objektiven Anforderungen aus § 327e Absatz 2 und 3 entsprechen, also dem vertraglich Vereinbarten oder dem Üblichen.
Der Rechtsmangel betrifft rechtliche Hindernisse wie Urheberrechte, Patente oder Markenrechte – nicht die Funktionsfähigkeit des Produkts. Solange der Verbraucher das Produkt vertragsgemäß nutzen kann, ohne gegen fremde Rechte zu verstoßen, liegt kein Rechtsmangel vor.
Wann sie gilt
- Ein E-Book enthält urheberrechtlich geschützte Passagen, die der Verkäufer nicht lizenziert hat. Der Verbraucher kann es nicht legal lesen.
- Eine Software nutzt eine Programmbibliothek, deren Lizenz die kommerzielle Nutzung verbietet, obwohl der Verbraucher sie gewerblich einsetzen will.
- Ein Musikstreaming-Dienst bietet Lieder an, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber hochgeladen wurden. Der Verbraucher riskiert eine Abmahnung.
- Ein digitales Spiel enthält Markenlogos von Dritten, die nicht genehmigt sind. Der Verbraucher kann es nicht öffentlich vorführen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Mangelhafte Funktionen oder Fehler in der Software – das ist ein Sachmangel nach § 327e BGB.
- Fehlende Aktualisierungen – diese werden in § 327f BGB behandelt.
- Verletzung von Datenschutzrechten durch das Produkt selbst – dies betrifft eher die DSGVO oder § 327q BGB.
- Dass der Verbraucher das Produkt nicht an Dritte weiterverkaufen darf – das ist eine vertragliche Einschränkung, kein Rechtsmangel im Sinne dieser Vorschrift.
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