Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung § 341
§ 341 BGB: Gläubiger kann Vertragsstrafe neben Erfüllung verlangen, wenn Schuldner Strafe für nicht gehörige Erfüllung versprach. Bei Annahme nur mit Vorbehalt.
- (1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
- (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
- (3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Vertragsstrafe, die für den Fall einer nicht gehörigen Erfüllung versprochen wurde. „Nicht gehörige Erfüllung“ bedeutet eine Leistung, die nicht vertragsgemäß ist, etwa verspätet, mangelhaft oder am falschen Ort. Der Gläubiger kann die verwirkte Strafe zusätzlich zur eigentlichen Erfüllung verlangen, ohne zwischen beiden wählen zu müssen.
Besteht daneben ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung, gilt die Regelung des § 340 Absatz 2. Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, ohne sich das Recht auf die Strafe ausdrücklich vorzubehalten, verliert er den Strafanspruch.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer verspricht eine Vertragsstrafe, wenn das Haus nicht bis zum 1. Dezember fertig wird. Der Bau wird erst im Januar abgeschlossen. Der Bauherr kann die Strafe verlangen und zugleich die Fertigstellung.
- Ein Verkäufer verspricht eine Strafe für den Fall, dass die gelieferte Ware Mängel aufweist. Die Ware ist fehlerhaft. Der Käufer kann die Strafe fordern und gleichzeitig Nachbesserung verlangen.
- Ein Mieter verspricht eine Vertragsstrafe, wenn die Miete nicht pünktlich gezahlt wird. Der Mieter zahlt einen Monat zu spät. Der Vermieter kann die Strafe zusätzlich zur Nachzahlung der Miete verlangen.
- Ein Dienstleister verspricht eine Strafe für den Fall, dass die vereinbarte Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird. Die Leistung ist mangelhaft. Der Auftraggeber kann die Strafe und die vertragsgemäße Leistung fordern.
- Ein Darlehensnehmer verspricht eine Strafe, wenn das Darlehen nicht zum vereinbarten Termin zurückgezahlt wird. Er zahlt verspätet. Der Darlehensgeber kann die Strafe und die Rückzahlung verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Fälle, in denen der Schuldner die Leistung überhaupt nicht erbringt – das ist in § 340 geregelt.
- Sie regelt nicht, ob die versprochene Strafe herabgesetzt werden kann – das ist in § 343 zu finden.
- Sie behandelt nicht die Unwirksamkeit des Strafversprechens selbst – dazu § 344.
- Sie gilt nicht, wenn der Gläubiger die Erfüllung annimmt, ohne sich das Strafrecht vorzubehalten; dann entfällt der Anspruch.
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