§ 340 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Strafversprechen für Nichterfüllung: Wahlrecht (§ 340)

§ 340 BGB: Bei Strafversprechen für Nichterfüllung kann Gläubiger Strafe statt Erfüllung verlangen; Strafe ist Mindestbetrag bei Schadensersatz.

Amtlicher Text § 340 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
  • (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt den Fall, dass ein Schuldner für den Fall seiner Nichterfüllung eine Vertragsstrafe versprochen hat. Der Gläubiger kann dann wählen: Er verlangt entweder die versprochene Leistung oder die verwirkte Strafe. Sobald er dem Schuldner erklärt, die Strafe zu verlangen, ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

Hat der Gläubiger zusätzlich einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichterfüllung, so stellt die verwirkte Strafe den Mindestbetrag dieses Schadens dar. Einen darüber hinausgehenden Schaden kann er weiterhin geltend machen.

Die Vorschrift betrifft nur Strafversprechen für die vollständige Nichterfüllung, nicht für eine nicht gehörige Erfüllung oder Verzögerung. Die Strafe muss durch Vertrag vereinbart sein; das Gesetz selbst begründet keinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe.

Wann sie gilt

  • Ein Bauunternehmer verspricht eine Vertragsstrafe, falls er das Haus nicht bis zum vereinbarten Termin fertigstellt. Der Bauherr kann die Strafe fordern, anstatt auf Fertigstellung zu bestehen.
  • Ein Verkäufer verspricht eine Strafe für den Fall, dass er die Ware nicht liefert. Der Käufer kann die Strafe statt der Lieferung verlangen.
  • Ein Dienstleister verspricht eine Strafe, wenn er die vereinbarte Dienstleistung nicht erbringt. Der Kunde kann die Strafe fordern und damit auf die Leistung verzichten.
  • Ein Mieter verspricht eine Vertragsstrafe für den Fall, dass er die Miete nicht zahlt. Der Vermieter kann die Strafe statt der Mietzahlung verlangen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für Strafversprechen bei nicht gehöriger Erfüllung (z.B. mangelhafte Leistung); dies ist in § 341 geregelt.
  • Sie gilt nicht für die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe; dies ist in § 343 geregelt.
  • Sie gilt nicht für die Unwirksamkeit des Strafversprechens (z.B. bei Sittenwidrigkeit); dies ist in § 344 geregelt.
  • Sie regelt nicht die Beweislast für die Verwirkung der Strafe; dies ist in § 345 geregelt.

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