Unwirksames Strafversprechen § 344
§ 344: Bei Unwirksamkeit des Leistungsversprechens ist auch die Vertragsstrafe für Nichterfüllung unwirksam, selbst bei Kenntnis.
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 344 BGB regelt: Ist das Versprechen einer Leistung gesetzlich unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung dieses Versprechens vereinbarte Strafe unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn beide Parteien wussten, dass das Versprechen unwirksam ist.
Die Vorschrift knüpft die Wirksamkeit der Vertragsstrafe an die Wirksamkeit des Hauptversprechens. Ist die geschuldete Leistung nichtig, etwa wegen Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoßes, kann auch die Strafabrede nicht bestehen bleiben. Die Kenntnis der Parteien von der Unwirksamkeit ändert daran nichts.
Dieser Paragraph betrifft nur das Strafversprechen für die Nichterfüllung. Andere Arten von Vertragsstrafen, etwa für nicht gehörige Erfüllung oder Verzug, sind in § 341 und § 339 geregelt.
Wann sie gilt
- Ein Autokäufer verspricht dem Verkäufer eine Vertragsstrafe, falls er den Kaufpreis nicht zahlt. Der Kaufvertrag ist aber wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz nichtig. Die Strafabrede ist ebenfalls unwirksam.
- Ein Arbeitnehmer verspricht seinem Arbeitgeber eine Strafe, falls er eine bestimmte Tätigkeit nicht ausführt. Die Tätigkeit ist jedoch sittenwidrig, daher das Versprechen unwirksam, und die Strafe entfällt.
- Ein Vermieter verspricht einem Mieter eine Strafe, falls er die Wohnung nicht bis zu einem bestimmten Termin räumt. Die Räumungsverpflichtung ist wegen Formmangels unwirksam. Die Strafabrede ist unwirksam.
- Ein Lieferant verspricht einem Kunden eine Strafe, falls er die Ware nicht liefert. Die Lieferverpflichtung ist unmöglich (z.B. weil die Ware nicht mehr existiert). Das Versprechen ist unwirksam, also auch die Strafe.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass eine Vertragsstrafe auch dann unwirksam ist, wenn das Hauptversprechen zwar wirksam, aber die Strafe überhöht ist – das regelt § 343.
- Dass die Kenntnis der Unwirksamkeit die Strafe doch wirksam macht – § 344 sagt ausdrücklich das Gegenteil.
- Dass die Vorschrift auch für Strafversprechen bei nicht gehöriger Erfüllung gilt – diese sind in § 341 geregelt.
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