§ 342 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertragsstrafe für andere Leistung als Geld – § 342

Regelt die Vertragsstrafe für eine andere Leistung als Geld: Anwendung der §§ 339-341, Schadensersatz ausgeschlossen bei Verlangen der Strafe.

Amtlicher Text § 342 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 342 erweitert die Regeln zur Vertragsstrafe auf Fälle, in denen die versprochene Strafe nicht in Geld, sondern in einer anderen Leistung besteht (z. B. eine Sache, eine Dienstleistung oder ein Tun).

Für eine solche „andere Strafe“ gelten dieselben Vorschriften wie für eine Geldstrafe: die §§ 339 bis 341 bestimmen, wann die Strafe verwirkt ist und wie sie gefordert werden kann.

Verlangt der Gläubiger die vereinbarte Strafe, ist der Anspruch auf Schadensersatz für denselben Pflichtverstoß ausgeschlossen. Der Gläubiger kann also nicht beides fordern – er muss sich entscheiden.

Wann sie gilt

  • Ein Bauunternehmer verspricht, bei Bauverzögerung kostenlos eine Alarmanlage einzubauen.
  • Ein Verkäufer verspricht, bei Lieferverzug ein zusätzliches Produkt gratis zu liefern.
  • Ein Dienstleister verspricht, bei Überschreitung der Frist eine zusätzliche Leistung ohne Aufpreis zu erbringen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kriminelle Strafen (Geld- oder Freiheitsstrafe) – diese fallen nicht unter das BGB.
  • Vertragsstrafen, die in Geld bestehen – diese werden direkt von den §§ 339-341 geregelt.
  • Die gleichzeitige Geltendmachung von Strafe und Schadensersatz – § 342 schließt dies aus, wenn die Strafe verlangt wird.

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