Beweislast bei Verwirkung der Vertragsstrafe § 345
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er erfüllt habe, muss er die Erfüllung beweisen, es sei denn, die Leistung war ein Unterlassen.
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Schuldner, der eine Vertragsstrafe nicht zahlen soll, weil er angeblich seine Pflicht nicht erfüllt hat, kann einwenden, er habe doch erfüllt. Dann muss er beweisen, dass er tatsächlich erfüllt hat. Diese Beweislast trifft ihn aber nur, wenn die geschuldete Leistung ein Tun war. Bestand die Leistung in einem Unterlassen, gilt diese Regel nicht.
Die Vorschrift weicht von der allgemeinen Beweislastregel ab, wonach jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Sie legt dem Schuldner die Beweislast für die Erfüllung auf, wenn er die Verwirkung der Strafe mit der Behauptung der Erfüllung bestreitet.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer soll eine Vertragsstrafe zahlen, weil er das Haus nicht rechtzeitig fertiggestellt habe. Er behauptet, er sei fertig geworden. Er muss die Fertigstellung beweisen.
- Ein Mieter soll eine Vertragsstrafe zahlen, weil er die Wohnung nicht fristgerecht geräumt habe. Er behauptet, er sei ausgezogen. Er muss den Auszug beweisen.
- Ein Arbeitnehmer soll eine Vertragsstrafe zahlen, weil er gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Er bestreitet, dass er verstoßen habe. Da die geschuldete Leistung ein Unterlassen ist, muss er nicht beweisen, dass er nicht verstoßen hat.
- Ein Verkäufer soll eine Vertragsstrafe zahlen, weil er nicht rechtzeitig geliefert habe. Er behauptet, er habe geliefert. Er muss die Lieferung beweisen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeine Beweislast für das Vorliegen der Vertragsstrafe (z.B. dass der Schuldner tatsächlich nicht erfüllt hat) wird nicht geregelt; diese trägt grundsätzlich der Gläubiger.
- Viele glauben, der Schuldner müsse die Erfüllung immer beweisen, wenn er die Strafe bestreitet. Die Ausnahme für Unterlassungspflichten wird oft übersehen.
- Die Vorschrift gilt nur für Vertragsstrafen nach §§ 339 ff. BGB, nicht für andere Straf- oder Sanktionszahlungen.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 345 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.