§ 367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anrechnung von Teilzahlungen nach § 367 BGB

Reicht eine Zahlung nicht für die Gesamtschuld aus, verrechnet § 367 BGB die Leistung zuerst auf Kosten, danach auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.

Amtlicher Text § 367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
  • (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Reicht eine erbrachte Zahlung nicht aus, um eine Gesamtforderung aus Hauptschuld, Zinsen und Kosten vollständig zu tilgen, legt § 367 BGB eine gesetzliche Reihenfolge für die Anrechnung fest. Ohne abweichende Regelung deckt die Zahlung zuerst die angefallenen Kosten, anschließend die Zinsen und erst zuletzt die eigentliche Hauptleistung.

Bestimmt der Schuldner bei der Leistung eine andere Verrechnung – etwa dass der Geldbetrag direkt auf die Hauptschuld angerechnet werden soll –, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, dies zu akzeptieren. Er kann die Annahme einer solchen Leistung ablehnen.

Diese Regelung verhindert, dass die verzinsliche Hauptschuld vorrangig getilgt wird, während zinslose Kosten oder Zinsen offenbleiben.

Wann sie gilt

  • Ein Bankkunde überweist einen Betrag, der wegen Mahnkosten nicht ausreicht, um die gesamte überfällige Forderung abzudecken.
  • Ein Käufer zahlt nach Zahlungsverzug nur einen Teil der Rechnung und verlangt, dass das Geld ausschließlich für den Kaufpreis verwendet wird.
  • Ein Schuldner begleicht einen Teilbetrag einer Gesamtschuld, ohne dass vorher vereinbart wurde, wie das Geld zwischen Hauptforderung und Zinsen aufgeteilt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Tilgungsreihenfolge, wenn der Schuldner mehrere verschiedene Hauptschulden beim selben Gläubiger hat (geregelt in § 366 BGB).
  • Die Frage, ob die Annahme einer Zahlung als vollständige Erfüllung gilt (geregelt in § 363 BGB).
  • Der Anspruch des Schuldners auf Erteilung einer Quittung über die erbrachte Zahlung (geregelt in § 368 BGB).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB