§ 380 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Freigabeerklärung bei Hinterlegung verlangen § 380

§ 380 BGB gibt dem Gläubiger das Recht, vom Schuldner die Bewilligung zur Herausgabe einer hinterlegten Sache oder Geldsumme zu verlangen.

Amtlicher Text § 380 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Hat ein Schuldner Geld oder eine Sache bei einer Hinterlegungsstelle hinterlegt, verlangt diese Stelle für die Herausgabe an den Gläubiger häufig eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Schuldners.

Die Vorschrift gibt dem Gläubiger einen Anspruch darauf, dass der Schuldner diese Zustimmung erteilt. Der Gläubiger kann die Abgabe dieser Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung auch ohne die Hinterlegung fordern könnte.

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner hinterlegt den geschuldeten Betrag bei Gericht, verweigert aber anschließend die Freigabeerklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle.
  • Ein Käufer hinterlegt den Kaufpreis wegen Unklarheiten über die Empfangsberechtigung und der Gläubiger fordert nach Nachweis seiner Berechtigung die Zustimmung zur Auszahlung.
  • Der Gläubiger benötigt die formelle Einwilligung des Schuldners, um bei der Hinterlegungsstelle die Auskehrung einer hinterlegten Wertsache zu beantragen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Unter welchen Voraussetzungen eine Hinterlegung überhaupt zulässig ist (§ 372).
  • Wer die Kosten des Hinterlegungsverfahrens zu tragen hat (§ 381).
  • Wann das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Gegenstand erlischt (§ 382).

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