Verbot der Aufrechnung gegen Vorsatztat § 393
§ 393 BGB verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Fahrlässigkeit genügt nicht.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift schließt die Aufrechnung gegen einen Anspruch aus, der auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Eine Aufrechnung bewirkt im Normalfall, dass zwei gegenseitige gleichartige Forderungen miteinander verrechnet werden und dadurch erlöschen.
Eine unerlaubte Handlung liegt vor, wenn jemand widerrechtlich das Eigentum, den Körper oder ein sonstiges Recht eines anderen schädigt. Das Aufrechnungsverbot greift nach dem Wortlaut nur bei vorsätzlichem Handeln, also wenn der Schaden mit Wissen und Wollen herbeigeführt wurde. Der Schädiger kann eine solche Forderung nicht durch Verrechnung mit eigenen Gegenansprüchen tilgen.
Wann sie gilt
- Jemand schlägt bei einem Streit vorsätzlich eine Person und möchte Schmerzensgeldansprüche der verletzten Person mit einer eigenen Darlehensforderung verrechnen.
- Ein Mieter beschädigt aus Wut vorsätzlich die Einbauküche der Mietwohnung und will den Ersatzanspruch gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution aufrechnen.
- Ein Angestellter entwendet vorsätzlich Geld aus der Kasse und möchte den Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen seinen ausstehenden Gehaltsanspruch aufrechnen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schadensersatzforderungen aus fahrlässig verursachten Unfällen, bei denen eine Aufrechnung nach den allgemeinen Regeln des § 387 BGB zulässig bleibt.
- Forderungen aus reinen vertraglichen Pflichtverletzungen ohne den Tatbestand einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.
- Der Schutz von unpfändbarem Einkommen bei Aufrechnungen, welcher gesondert in § 394 BGB geregelt ist.
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