§ 392 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufrechnung bei beschlagnahmter Forderung § 392

§ 392 BGB: Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung nur ausgeschlossen, wenn Schuldner Forderung nach Beschlagnahme erwarb oder sie später fällig wurde.

Amtlicher Text § 392 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 392 BGB regelt, ob ein Schuldner trotz einer Beschlagnahme seiner Forderung mit einer eigenen Forderung aufrechnen kann. Grundsätzlich ist die Aufrechnung erlaubt. Sie ist nur in zwei Fällen ausgeschlossen.

Erstens: Der Schuldner hat seine Gegenforderung erst nach der Beschlagnahme erworben. Zweitens: Die Gegenforderung wird später fällig als die beschlagnahmte Forderung.

Hat der Schuldner seine Forderung bereits vor der Beschlagnahme erworben und war sie zu diesem Zeitpunkt bereits fällig oder wird sie spätestens gleichzeitig fällig, kann er aufrechnen.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter pfändet die Mietkautionsforderung des Mieters gegen die Bank. Der Mieter hatte vor der Pfändung einen fälligen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter – er kann aufrechnen.
  • Ein Gläubiger pfändet die Kaufpreisforderung des Verkäufers. Der Käufer erwirbt erst nach der Pfändung einen Gewährleistungsanspruch – er kann nicht aufrechnen.
  • Ein Gericht beschlagnahmt eine Darlehensrückzahlungsforderung, die sofort fällig ist. Der Schuldner hat eine Gegenforderung, die erst ein Jahr später fällig wird – Aufrechnung ist ausgeschlossen.
  • Der Schuldner hat eine vor der Beschlagnahme entstandene und fällige Gegenforderung. Die beschlagnahmte Forderung ist ebenfalls fällig – Aufrechnung ist zulässig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass jede Aufrechnung nach einer Beschlagnahme unmöglich ist – tatsächlich ist sie nur in den genannten Fällen ausgeschlossen.
  • Dass die Regelung auch für Steuerpfändungen oder andere öffentlich-rechtliche Beschlagnahmen gilt – § 395 BGB behandelt öffentlich-rechtliche Forderungen gesondert.
  • Dass eine vor der Beschlagnahme erworbene, aber noch nicht fällige Gegenforderung stets zur Aufrechnung berechtigt – sie muss spätestens gleichzeitig mit der beschlagnahmten fällig werden.

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