Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung § 402
Der bisherige Gläubiger muss dem neuen Gläubiger alle zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte erteilen und Beweisurkunden ausliefern.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen übertragen wird (Abtretung), muss der alte Gläubiger dem neuen alle Informationen geben, die dieser braucht, um die Forderung geltend zu machen. Außerdem muss er alle Urkunden herausgeben, die die Forderung beweisen – etwa Verträge, Rechnungen oder Schuldscheine –, sofern er sie besitzt.
Die Pflicht betrifft nur das, was zur Durchsetzung der Forderung nötig ist. Urkunden müssen nur ausgeliefert werden, wenn sie tatsächlich im Besitz des alten Gläubigers sind. Fehlen sie oder hat er sie nie gehabt, besteht keine Herausgabepflicht.
Diese Nebenpflicht entsteht automatisch mit der Abtretung nach § 398. Sie ergänzt die Übertragung der Forderung und geht mit ihr über. Der neue Gläubiger kann die Erfüllung dieser Pflicht verlangen.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker tritt seine Werklohnforderung an eine Factoringgesellschaft ab. Der Handwerker muss der Gesellschaft die Rechnung, den Auftrag und etwaige Zahlungserinnerungen aushändigen.
- Ein Kreditgeber verkauft seine Darlehensforderung an eine Bank. Der Kreditgeber muss der Bank die Darlehensurkunde und eine Aufstellung der Ratenzahlungen übergeben.
- Ein Erbe verlangt vom Nachlasspfleger die Herausgabe des Schuldscheins einer Forderung des Erblassers und Auskunft über den Verbleib des Geldes.
- Ein Unternehmen kauft offene Forderungen eines Zulieferers. Der Zulieferer muss dem Käufer eine Liste der Schuldner und die Originalrechnungen übermitteln.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine Auskunftspflicht des Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger – diese regeln andere Vorschriften wie § 404 BGB.
- Die Pflicht, alle Urkunden herauszugeben, die der alte Gläubiger jemals besessen hat – nur die zum Beweis der Forderung dienenden sind geschuldet.
- Eine allgemeine Pflicht zur Bonitätsauskunft über den Schuldner – die Auskunft muss auf die Geltendmachung der konkreten Forderung beschränkt sein.
- Die Anwendung auf eine unwirksame Abtretung – die Pflicht entsteht nur bei wirksamer Übertragung der Forderung.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 402 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.