Pflicht zur beglaubigten Abtretungsurkunde (§ 403)
Der bisherige Gläubiger muss auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunde ausstellen, die Kosten trägt der neue Gläubiger.
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der bisherige Gläubiger muss dem neuen Gläubiger auf dessen Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung ausstellen. Die Kosten hierfür trägt der neue Gläubiger und hat sie vorzuschießen.
Eine öffentlich beglaubigte Urkunde ist ein Dokument, bei dem die Unterschrift des Ausstellers von einer Notarin oder einem Notar bestätigt wird. Die Pflicht entsteht erst, wenn der neue Gläubiger die Urkunde ausdrücklich verlangt.
Wann sie gilt
- Eine Bank verkauft einen Kredit an eine andere Bank; die Käuferbank verlangt eine beglaubigte Urkunde über die Abtretung.
- Ein Privatmann tritt eine Geldforderung an einen Freund ab; der Freund möchte eine notariell beglaubigte Bestätigung.
- Ein Unternehmen tritt seine Forderungen aus Lieferungen an eine Factoringgesellschaft ab; die Factoringgesellschaft fordert die Urkunde an.
- Ein Erbe tritt einen Anspruch aus dem Nachlass an einen Dritten ab; der Dritte verlangt die beglaubigte Urkunde vom Nachlassverwalter.
- Ein Gläubiger tritt einen titulierten Anspruch an ein Inkassounternehmen ab; das Inkassounternehmen verlangt die Urkunde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Wirksamkeit der Abtretung selbst – diese ergibt sich aus der allgemeinen Abtretungsregel.
- Sie verpflichtet den bisherigen Gläubiger nicht, die Richtigkeit der abgetretenen Forderung zu bestätigen; die Urkunde belegt nur die Abtretung.
- Manche glauben, die Vorschrift verlange eine notarielle Beurkundung der Abtretung selbst; tatsächlich genügt die Beglaubigung der Unterschrift.
- Sie gilt nicht für die Abtretung von Rechten, die keine Forderungen sind – das ist in einer anderen Vorschrift geregelt.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 403 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.