Abtretung unter Urkundenvorlegung – § 405
§ 405 BGB: Bei Abtretung mit Urkunde kann Schuldner nicht Scheingeschäft oder Abtretungsausschluss einwenden, wenn neuer Gläubiger gutgläubig ist.
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraf 405 regelt, was passiert, wenn der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt hat und die Forderung unter Vorlage dieser Urkunde an einen neuen Gläubiger abgetreten wird. In diesem Fall kann der Schuldner dem neuen Gläubiger nicht entgegenhalten, dass die Schuld nur zum Schein begründet wurde oder dass die Abtretung durch eine Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen war.
Das gilt aber nur, wenn der neue Gläubiger bei der Abtretung weder wusste noch wissen musste, dass die Schuld nur zum Schein bestand oder die Abtretung verboten war. War der neue Gläubiger also gutgläubig, hilft ihm die Urkunde, sich auf die Forderung zu verlassen.
Die Vorschrift schützt den Rechtsverkehr mit Forderungen, die durch eine Urkunde verbrieft sind. Sie verhindert, dass der Schuldner sich auf versteckte Mängel beruft, die der neue Gläubiger nicht erkennen konnte.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher unterschreibt einen Darlehensvertrag, der nur zum Schein geschlossen wurde. Die Bank tritt die Darlehensforderung unter Vorlage der Urkunde an eine Inkassofirma ab. Der Schuldner kann der Inkassofirma nicht sagen, der Vertrag sei nur zum Schein.
- Ein Mietvertrag verbietet die Abtretung der Mietzinsforderung. Der Vermieter tritt die Forderung dennoch unter Vorlage des Mietvertrags an einen Investor ab. Der Mieter kann sich dem Investor gegenüber nicht auf das Abtretungsverbot berufen.
- A gibt B ein schriftliches Schuldanerkenntnis nur zum Schein. B tritt die Forderung unter Vorlage des Anerkenntnisses an C ab. C kennt die Simulation nicht. A kann C gegenüber nicht einwenden, die Schuld bestehe nicht.
- Ein Arbeitnehmer tritt seine Gehaltsforderung unter Vorlage des Arbeitsvertrags an eine Bank ab, obwohl mit dem Arbeitgeber ein Abtretungsausschluss vereinbart war. Der Arbeitgeber kann der Bank den Ausschluss nicht entgegenhalten, wenn die Bank gutgläubig ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift erfasst nicht andere Einwendungen wie Erfüllung, Aufrechnung oder Verjährung – diese können weiterhin geltend gemacht werden.
- Sie gilt nicht, wenn die Abtretung ohne Vorlage der Urkunde erfolgt.
- Sie gilt nicht, wenn der neue Gläubiger positiv wusste, dass die Schuld nur zum Schein begründet wurde oder die Abtretung verboten war.
- Sie betrifft nur die Einwendungen des Scheingeschäfts und des vertraglichen Abtretungsausschlusses, nicht jedoch gesetzliche Abtretungsverbote (z.B. wegen Inhaltsänderung nach § 399 BGB).
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