§ 413 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übertragung sonstiger Rechte, § 413

Die Regelungen zur Übertragung von Forderungen gelten entsprechend für die Übertragung anderer Rechte, sofern das Gesetz keine abweichenden Vorgaben macht.

Amtlicher Text § 413 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erstreckt die gesetzlichen Regeln über die Abtretung von Forderungen auf sonstige Rechte. Wenn eine Rechtsposition übertragen werden soll, die keine reine Geldforderung oder sonstige Forderung ist, greifen grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Inhaberwechsel einer Forderung.

Das betrifft beispielsweise Schutzrechte des geistigen Eigentums, Gestaltungsrechte oder Anwartschaftsrechte. Ein formfreier Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Rechtsinhaber genügt zur Übertragung, solange keine Sonderregeln bestehen.

Soweit das Gesetz für ein spezifisches Recht eigene Übertragungsregeln vorsieht, gehen diese Sondervorschriften der allgemeinen Verweisung vor.

Wann sie gilt

  • Ein Erfinder verkauft sein erteiltes Patent an ein Unternehmen und überträgt das Schutzrecht durch Vertrag.
  • Der Inhaber eines Nutzungsrechts an einem Werk überträgt dieses Recht auf einen Verlag.
  • Ein Käufer tritt sein Gestaltungsrecht zur Anfechtung eines Kaufs an eine andere Person ab.
  • Der Inhaber eines Anwartschaftsrechts überträgt seine Rechtsposition an einen Interessenten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Übereignung von körperlichen Sachen, die sich nach den sachenrechtlichen Vorschriften über Besitz und Eigentum richtet.
  • Die Übertragung von Eigentum an Grundstücken, für die eine notarielle Auflassung und Grundbucheintragung zwingend sind.
  • Die Übernahme einer fremden Schuld, die den Regelungen über den Schuldnerwechsel unterliegt.

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