Aufteilung teilbarer Schulden und Forderungen – § 420
Bei teilbaren Schulden oder Forderungen mehrerer Personen gilt im Zweifel die Aufteilung zu gleichen Anteilen. Jeder haftet oder fordert nur seinen Teil.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Leistung schulden oder eine Leistung einzufordern haben, stellt sich die Frage nach der Verteilung. Ist die geschuldete Leistung teilbar, sieht das Gesetz im Zweifelsfall vor, dass die Verpflichtung oder das Recht gleichmäßig auf alle Beteiligten aufgeteilt wird.
Eine Leistung gilt als teilbar, wenn sie ohne Wertminderung oder Wesensveränderung in mehrere gleichartige Teile zerlegt werden kann. Dies betrifft beispielsweise Geldbeträge oder vertretbare Sachen. Durch die Teilschuld oder Teilforderung entstehen voneinander unabhängige Einzelansprüche.
Diese Regelung greift jedoch nur als Auslegungsregel, wenn keine abweichenden Vereinbarungen, Sonderregelungen oder gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Vertragliche Absprachen oder gesetzliche Anordnungen der Gesamtschuld gehen der einfachen Aufteilung im Zweifel vor.
Wann sie gilt
- Mehrere Personen leihen sich gemeinsam Geld und vereinbaren ausdrücklich keine Gesamtschuld, weshalb jeder im Zweifel nur seinen eigenen Kopfteil zurückzahlen muss.
- Mehrere Käufer erwerben gemeinsam eine vertretbare Menge Getreide und verlangen im Zweifel jeweils ihren gleichen Teil der Lieferung.
- Mehrere Schuldner haften für eine aufteilbare Geldleistung ohne Gesamtschuldabrede, sodass der Gläubiger von jedem nur die jeweilige Quote fordern kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtungen mehrerer Personen, bei denen im Zweifel Gesamtschuld nach § 427 vorliegt.
- Schulden einer unteilbaren Leistung, etwa der Übereignung eines einzelnen Fahrzeugs, die in § 431 geregelt sind.
- Der Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach der Erfüllung einer Gesamtschuld, welcher sich nach § 426 richtet.
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