§ 423 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung des Erlasses auf Gesamtschuldner § 423

Erlass zwischen Gläubiger und einem Gesamtschuldner wirkt für alle Mitschuldner, wenn die Parteien das gesamte Schuldverhältnis aufheben wollten. § 423 BGB.

Amtlicher Text § 423 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Erlass (Schulderlass) ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den die Schuld erlischt. Sind mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verpflichtet, kann der Gläubiger mit einem von ihnen einen Erlass vereinbaren. Dieser Erlass wirkt dann auch für die anderen Gesamtschuldner, wenn beide Vertragsparteien den Willen hatten, das gesamte Schuldverhältnis aufzuheben – nicht nur den Anteil des einen Schuldners.

Entscheidend ist also der gemeinsame Wille zur Gesamtaufhebung. Fehlt dieser Wille, erlischt nur die Schuld des einzelnen Schuldners, mit dem der Erlass vereinbart wurde. Die anderen Gesamtschuldner bleiben weiterhin verpflichtet.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger erlässt einem von drei Gesamtschuldnern ein Darlehen und will damit die gesamte Schuld tilgen. Die anderen beiden Schuldner sind ebenfalls befreit.
  • Ein Vermieter vereinbart mit einem von zwei gemeinsam haftenden Mietern einen Erlass der Mietrückstände mit der Absicht, die gesamte Mietschuld aufzuheben. Der andere Mieter muss nicht mehr zahlen.
  • Ein Geschädigter schließt mit einem von mehreren Gesamtschuldnern einen Vergleich, der ausdrücklich die gesamte Schadensersatzforderung abdeckt. Die übrigen Schuldner haften nicht mehr.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Automatische Erstreckung eines Erlasses ohne Aufhebungswillen (falsch – § 423 erfordert Gesamtaufhebungswille)
  • Teilerlass (z. B. Reduzierung der Schuld) wirkt auch für andere (falsch – § 423 betrifft vollständigen Erlass)
  • Einseitiger Verzicht des Gläubigers (ohne Vertrag) wirkt wie Erlass (falsch – Erlass ist Vertrag)
  • Anwendung auf Gesamtgläubiger (falsch – dies regelt § 428)

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