§ 422 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen der Gesamtschuld durch Erfüllung § 422

Zahlt ein Gesamtschuldner die gemeinsame Schuld, befreit dies auch die anderen Schuldner. Fremde Gegenforderungen dürfen sie aber nicht aufrechnen.

Amtlicher Text § 422 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
  • (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erbringt ein Gesamtschuldner die geschuldete Leistung an den Gläubiger, erlischt der Anspruch auch gegenüber allen anderen Gesamtschuldnern. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger eine andere Leistung an Erfüllungs statt annimmt, der Betrag hinterlegt wird oder ein Gesamtschuldner mit einer eigenen Forderung aufrechnet.

Ein Mitschuldner kann jedoch nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ausschließlich einem anderen Gesamtschuldner zusteht. Die Aufrechnung setzt stets voraus, dass dem Aufrechnenden die Gegenforderung selbst zusteht.

Wann sie gilt

  • Zwei Mieter haften gemeinsam für die Miete; einer von ihnen überweist die gesamte Summe an den Vermieter.
  • Mehrere Schädiger haften für einen Verkehrsunfall; einer der Beteiligten begleicht den kompletten Schaden beim Geschädigten.
  • Zwei Gesamtschuldner schulden Geld; einer hinterlegt den geschuldeten Betrag beim zuständigen Amtsgericht.
  • Ein Mitschuldner rechnet die gemeinsame Geldschuld mit einer eigenen Gegenforderung gegen den Gläubiger auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern untereinander im Innenverhältnis.
  • Ein Erlass der Schuld durch den Gläubiger zugunsten einzelner oder aller Schuldner.
  • Die Auswirkung des Gläubigerverzugs auf die übrigen Gesamtschuldner.

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