§ 424 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung des Gläubigerverzugs für Gesamtschuldner § 424

Gerät ein Gläubiger gegenüber einem Gesamtschuldner in Verzug, wirkt dieser Annahmeverzug automatisch auch zugunsten aller anderen Schuldner.

Amtlicher Text § 424 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Leistung haften, nennt man sie Gesamtschuldner. Bietet einer dieser Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung ordnungsgemäß an und nimmt der Gläubiger diese nicht an, gerät der Gläubiger in Verzug.

Diese Vorschrift legt fest, dass dieser Verzug des Gläubigers gegenüber einem einzelnen Schuldner automatisch für alle anderen Mitverpflichteten gilt. Es reicht also aus, dass ein einziger Schuldner die Leistung ordnungsgemäß anbietet.

Durch diese Gesamtwirkung kommen die rechtlichen Vorteile des Annahmeverzugs der gesamten Gruppe zugute. So haften alle Mitverpflichteten ab diesem Zeitpunkt nur noch eingeschränkt und müssen beispielsweise keine Verzugszinsen mehr zahlen.

Wann sie gilt

  • Ein Mitmieter bietet dem Vermieter bei Auszug die vollständige Übergabe aller Wohnungsschlüssel an, doch der Vermieter verweigert grundlos die Annahme.
  • Einer von mehreren Käufern möchte das gemeinsam gekaufte Fahrzeug wie vereinbart beim Verkäufer abholen, aber der Verkäufer gewährt keinen Zugang.
  • Ein Mitglied einer Miterbengemeinschaft bietet einem Gläubiger des Erblassers die Aushändigung eines geschuldeten Gegenstands an, der Gläubiger weist dies jedoch zurück.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der spätere finanzielle Ausgleich der Schuldner untereinander.
  • Der vollständige Erlass der Schuld gegenüber einem einzelnen Schuldner.
  • Der eigene Zahlungsverzug eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger.

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