Grundsätzliche Einzelwirkung bei Gesamtschuld § 425
Ereignisse wie Verjährung, Kündigung oder Verzug wirken nach § 425 BGB grundsätzlich nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
- (1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
- (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Schuld als Gesamtschuldner, gilt der Grundsatz der Einzelwirkung. Das bedeutet, dass rechtliche Ereignisse oder Umstände grundsätzlich nur denjenigen Schuldner betreffen, in dessen Person sie persönlich eintreten.
Mahnungen, Verzug, eigenes Verschulden, die Kündigung eines Vertrags oder das Verjähren einer Forderung betreffen somit im Zweifel nur diesen einen Mitschuldner. Auch ein gerichtliches Urteil wirkt nur für oder gegen den Schuldner, der an dem Prozess beteiligt war.
Wann sie gilt
- Der Gläubiger mahnt nur einen von zwei gemeinsamen Schuldnern ab, woraufhin nur dieser eine Schuldner in Verzug gerät.
- Gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern wird ein erstrittenes Urteil rechtskräftig, das nicht automatisch gegen die anderen Mitschuldner wirkt.
- Die Verjährung einer Forderung wird nur gegenüber einem einzelnen Mitschuldner durch gerichtliche Schritte oder Verhandlungen gehemmt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Erfüllung der Schuld durch einen Mitschuldner, welche die Forderung auch für die übrigen Schuldner erlöschen lässt (§ 422).
- Ein Erlass der Schuld, der vom Gläubiger ausdrücklich mit Wirkung für alle Gesamtschuldner vereinbart wird (§ 423).
- Der spätere Finanzausgleich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern untereinander (§ 426).
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