Ausgleichung unter Gesamtschuldnern § 426
Gesamtschuldner gleichen untereinander zu gleichen Teilen aus. Bei Zahlung geht Forderung auf den Zahlenden über. Ausfall wird geteilt.
- (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
- (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn mehrere Personen als Gesamtschuldner haften, schuldet jeder dem Gläubiger die ganze Leistung. Untereinander müssen sie aber nur zu gleichen Teilen einstehen, es sei denn, sie haben etwas anderes vereinbart. Zahlt einer der Schuldner den gesamten Betrag an den Gläubiger, kann er von den anderen ihren jeweiligen Anteil verlangen.
Kann von einem Schuldner sein Beitrag nicht eingetrieben werden (z.B. weil er insolvent ist), müssen die übrigen Schuldner diesen Ausfall unter sich aufteilen. Der zahlende Schuldner erhält außerdem die Forderung des Gläubigers gegen die anderen Schuldner. Diese darf er aber nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend machen.
Wann sie gilt
- Zwei Freunde unterschreiben gemeinsam einen Kreditvertrag für ein Auto. Einer zahlt die ganze Rate, dann verlangt er von dem anderen die Hälfte.
- Drei Mitbewohner mieten gemeinsam eine Wohnung. Der Vermieter fordert die volle Miete von einem der Mitbewohner. Dieser zahlt und fordert von den anderen ihren Anteil.
- Zwei Geschäftspartner haften gesamtschuldnerisch für eine Lieferantenrechnung. Einer bezahlt die Rechnung vollständig und verlangt vom anderen dessen hälftigen Anteil.
- Mehrere Personen bürgen gemeinsam für einen Kredit. Der Bürge, der den gesamten Kredit zurückzahlt, kann von den anderen Bürgen Ausgleich verlangen.
- Mehrere Schädiger verursachen gemeinsam einen Schaden. Derjenige, der den vollen Schadenersatz an den Geschädigten zahlt, kann von den anderen Schädigern anteiligen Ausgleich fordern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung der Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger (geregelt in § 421 BGB).
- Die Wirkung der Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auf die Schuld der anderen (geregelt in § 422 BGB).
- Die Wirkung des Erlasses gegenüber einem Gesamtschuldner (geregelt in § 423 BGB).
- Die Auswirkungen persönlicher Einwendungen eines Gesamtschuldners (geregelt in § 425 BGB).
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