Abschnitt 7Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
13 Vorschriften
- § 420 Aufteilung teilbarer Schulden und Forderungen Bei teilbaren Schulden oder Forderungen mehrerer Personen gilt im Zweifel die Aufteilung zu gleichen Anteilen. Jeder haftet oder fordert nur seinen Teil.
- § 421 Wahlrecht des Gläubigers bei Gesamtschuldnern § 421: Gesamtschuldner - Gläubiger kann die Leistung ganz oder teilweise von jedem Schuldner fordern. Alle bleiben bis zur vollständigen Erfüllung verpflichtet.
- § 422 Erlöschen der Gesamtschuld durch Erfüllung Zahlt ein Gesamtschuldner die gemeinsame Schuld, befreit dies auch die anderen Schuldner. Fremde Gegenforderungen dürfen sie aber nicht aufrechnen.
- § 423 Wirkung des Erlasses auf Gesamtschuldner Erlass zwischen Gläubiger und einem Gesamtschuldner wirkt für alle Mitschuldner, wenn die Parteien das gesamte Schuldverhältnis aufheben wollten. § 423 BGB.
- § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs für Gesamtschuldner Gerät ein Gläubiger gegenüber einem Gesamtschuldner in Verzug, wirkt dieser Annahmeverzug automatisch auch zugunsten aller anderen Schuldner.
- § 425 Grundsätzliche Einzelwirkung bei Gesamtschuld Ereignisse wie Verjährung, Kündigung oder Verzug wirken nach § 425 BGB grundsätzlich nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
- § 426 Ausgleichung unter Gesamtschuldnern Gesamtschuldner gleichen untereinander zu gleichen Teilen aus. Bei Zahlung geht Forderung auf den Zahlenden über. Ausfall wird geteilt.
- § 427 Vertragliche Gesamtschuld bei teilbarer Leistung Mehrere Personen, die sich vertraglich gemeinsam zu einer teilbaren Leistung verpflichten, haften im Zweifel als Gesamtschuldner.
- § 428 Wahlrecht des Schuldners bei Gesamtgläubigern Bei Gesamtgläubigern darf der Schuldner nach Belieben an jeden leisten, auch nach Klageerhebung eines Gläubigers. § 428 BGB.
- § 429 Wirkung von Veränderungen bei Gesamtgläubigern Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt gegen alle; bei Vereinigung von Forderung und Schuld erlöschen Rechte der anderen; Übertragung ändert nichts.
- § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger § 430 BGB bestimmt die Ausgleichung unter Gesamtgläubigern: Sie sind im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
- § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung § 431 BGB: Haftung mehrerer Schuldner bei unteilbarer Leistung als Gesamtschuldner – jeder schuldet das Ganze, Erfüllung durch einen befreit alle.
- § 432 Unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger Schuldet jemand eine unteilbare Leistung an mehrere Personen, kann jeder Gläubiger die Leistung nur an alle fordern und der Schuldner nur an alle leisten.