§ 427 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertragliche Gesamtschuld bei teilbarer Leistung § 427

Mehrere Personen, die sich vertraglich gemeinsam zu einer teilbaren Leistung verpflichten, haften im Zweifel als Gesamtschuldner.

Amtlicher Text § 427 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Vertrag über eine teilbare Leistung abschließen, haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. Das bedeutet: Jeder Schuldner schuldet die gesamte Leistung, und der Gläubiger kann die volle Erfüllung von jedem einzelnen verlangen.

Eine Leistung ist teilbar, wenn sie in Teile zerlegt werden kann, ohne ihren Wert wesentlich zu verändern, zum Beispiel Geldzahlungen oder die Lieferung mehrerer gleicher Gegenstände. Bei unteilbaren Leistungen gilt eine andere Regelung.

Die Haftung als Gesamtschuldner tritt nur im Zweifel ein. Die Vertragsparteien können eine abweichende Haftungsverteilung vereinbaren, etwa dass jeder nur seinen Anteil schuldet.

Wann sie gilt

  • Zwei Mieter unterschreiben gemeinsam einen Mietvertrag für eine Wohnung. Der Vermieter kann die Miete von jedem der beiden Mieter in voller Höhe fordern.
  • Drei Freunde bestellen gemeinsam ein Paket mit Lebensmitteln bei einem Lieferdienst. Der Lieferdienst kann den gesamten Rechnungsbetrag von jedem der drei Freunde verlangen.
  • Mehrere Gesellschafter einer GbR schließen gemeinsam einen Vertrag über die Lieferung von Büromaterial. Der Lieferant kann die Zahlung des gesamten Kaufpreises von jedem Gesellschafter fordern.
  • Zwei Eheleute kaufen gemeinsam ein Auto und unterschreiben den Kaufvertrag. Der Autohändler kann den vollen Kaufpreis von jedem der Eheleute verlangen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Nichtvertragliche Schuldverhältnisse, etwa Schadensersatz aus unerlaubter Handlung – dafür gelten die allgemeinen Regeln zur Gesamtschuld.
  • Unteilbare Leistungen, wie die Übergabe eines einzelnen Kunstwerks – hierfür gibt es eine spezielle Regelung.
  • Fälle, in denen die Vertragsparteien eine abweichende Haftungsregelung getroffen haben – diese Vereinbarung geht vor.
  • Getrennte Einzelverpflichtungen ohne gemeinschaftliches Handeln, bei denen jeder nur seinen Anteil schuldet.

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