Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung: § 431
§ 431 BGB: Haftung mehrerer Schuldner bei unteilbarer Leistung als Gesamtschuldner – jeder schuldet das Ganze, Erfüllung durch einen befreit alle.
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, was passiert, wenn mehrere Personen eine Leistung schulden, die sich nicht in Teile aufspalten lässt – eine sogenannte unteilbare Leistung. Beispiele sind die Lieferung eines einzelnen Gegenstands (z. B. eines Autos) oder die Herstellung eines unteilbaren Werks.
Alle Schuldner haften dann als Gesamtschuldner: Der Gläubiger kann von jedem Einzelnen die gesamte Leistung verlangen, aber insgesamt nur einmal. Sobald einer die Leistung erbringt, werden alle von ihrer Pflicht frei. Die interne Ausgleichung unter den Schuldnern ist in § 426 geregelt.
Wann sie gilt
- Drei Freunde kaufen gemeinsam ein unteilbares Gemälde; jeder schuldet den vollen Kaufpreis.
- Mehrere Mieter mieten gemeinsam eine Wohnung; jeder haftet für die gesamte Miete.
- Zwei Erben schulden einem Vermächtnisnehmer ein unteilbares Grundstück; jeder muss die Übereignung des gesamten Grundstücks leisten.
- Mehrere Bürgen verbürgen sich für ein unteilbares Darlehen; jeder haftet auf den vollen Betrag.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht bei teilbaren Leistungen (z. B. Geldzahlung in Raten) – dafür ist § 420 zuständig.
- Sie begründet keine automatische Gesamtschuld bei gemeinsamen Verträgen – das regelt § 427.
- Sie sagt nichts über den internen Ausgleich zwischen den Schuldnern – dies ist in § 426 geregelt.
- Sie gilt nicht für mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung – das regelt § 432.
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