Wahlrecht des Schuldners bei Gesamtgläubigern § 428
Bei Gesamtgläubigern darf der Schuldner nach Belieben an jeden leisten, auch nach Klageerhebung eines Gläubigers. § 428 BGB.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der § 428 BGB regelt die Gesamtgläubigerschaft: Sind mehrere Gläubiger berechtigt, die gesamte Leistung zu fordern, und der Schuldner muss nur einmal leisten, so kann der Schuldner wählen, an welchen Gläubiger er leistet. Dies gilt auch, wenn bereits einer der Gläubiger Klage erhoben hat.
Der Begriff „Gesamtgläubiger“ bedeutet, dass jeder Gläubiger die ganze Leistung verlangen kann, der Schuldner aber nur einmal zu leisten braucht. Das Innenverhältnis der Gläubiger untereinander regelt § 430 BGB (Ausgleichungspflicht).
Wann sie gilt
- Zwei Vermieter fordern gemeinsam die Miete – der Mieter kann an einen von beiden zahlen.
- Bei einem Unfall sind mehrere Geschädigte Gesamtgläubiger des Schadensersatzes – der Versicherer zahlt an einen Geschädigten.
- Mehrere Erben fordern eine Nachlassforderung – der Schuldner leistet an einen Erben.
- Ein Gemeinschaftskonto wird von mehreren Inhabern geführt – die Bank kann das Guthaben an einen Inhaber auszahlen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Gesamtschuld (mehrere Schuldner) – diese ist in § 421 BGB geregelt.
- Die Ausgleichspflicht unter Gesamtgläubigern – diese regelt § 430 BGB.
- Die Behandlung einer unteilbaren Leistung bei mehreren Gläubigern – diese regelt § 432 BGB.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.