Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger – § 430
§ 430 BGB bestimmt die Ausgleichung unter Gesamtgläubigern: Sie sind im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 430 regelt, wie mehrere Gläubiger, die gemeinsam eine Leistung fordern können (Gesamtgläubiger nach § 428), untereinander ausgleichen. Grundsatz: Jeder hat Anspruch auf einen gleich großen Anteil, es sei denn, die Gläubiger haben etwas anderes vereinbart.
Hat der Schuldner an einen der Gesamtgläubiger geleistet, muss dieser die erhaltene Leistung im Innenverhältnis mit den anderen teilen. Die Vorschrift ist das Spiegelbild zu § 426 für Gesamtschuldner.
Die Regelung gilt nur für das Verhältnis der Gläubiger zueinander, nicht für das Außenverhältnis zum Schuldner. Dieses wird durch §§ 428, 429 bestimmt.
Wann sie gilt
- Zwei Freunde leihen gemeinsam einem Dritten Geld als Gesamtgläubiger. Einer kassiert die Rückzahlung. Nach § 430 muss er dem anderen die Hälfte abgeben.
- Drei Geschwister erben eine Forderung als Gesamtgläubiger. Einer treibt die Schuld ein und muss den Erlös zu gleichen Teilen mit den Geschwistern teilen.
- Eine Band tritt als Gruppe auf und ist Gesamtgläubiger der Gage. Der Veranstalter zahlt an ein Mitglied. Dieses muss die Gage gleichmäßig auf die anderen aufteilen, falls keine abweichende Absprache besteht.
- Mehrere Miteigentümer einer Wohnung sind Gesamtgläubiger der Miete. Ein Eigentümer erhält die volle Miete. Er muss die anderen Miteigentümer entsprechend § 430 ausgleichen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 430 regelt nicht, ob der Schuldner an jeden Gläubiger zahlen darf – das folgt aus § 428.
- Die Vorschrift gilt nicht für das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubigern (Außenverhältnis); dafür sind §§ 428, 429 maßgeblich.
- Sie betrifft nicht Teilgläubiger nach § 420, bei denen jeder nur einen Bruchteil fordern kann.
- Für Gesamtschuldner (mehrere Schuldner) gilt die parallele Ausgleichsregel des § 426, nicht § 430.
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