§ 429 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung von Veränderungen bei Gesamtgläubigern § 429

Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt gegen alle; bei Vereinigung von Forderung und Schuld erlöschen Rechte der anderen; Übertragung ändert nichts.

Amtlicher Text § 429 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
  • (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
  • (3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt, was passiert, wenn sich die Lage eines von mehreren Gesamtgläubigern verändert. Gesamtgläubiger sind mehrere Personen, die gemeinsam nur eine Leistung fordern können – der Schuldner kann an jeden von ihnen mit befreiender Wirkung leisten.

Gerät einer der Gläubiger in Annahmeverzug, so wirkt das auch gegen die übrigen: Der Schuldner kann sich auf den Verzug berufen, obwohl die anderen zur Annahme bereit wären.

Fallen Forderung und Schuld in derselben Person zusammen – etwa weil ein Gesamtgläubiger den Schuldner beerbt –, so erlöschen die Rechte der anderen Gläubiger gegen den Schuldner.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechend. Das bedeutet insbesondere: Wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung an einen Dritten überträgt, bleiben die Rechte der anderen Gesamtgläubiger unberührt.

Wann sie gilt

  • Ein Gesamtgläubiger verweigert die Annahme der geschuldeten Leistung; der Schuldner kann diesen Verzug auch den anderen Gläubigern entgegenhalten.
  • Einer der Gesamtgläubiger erbt den Schuldner – dadurch vereinigen sich Forderung und Schuld in seiner Person, und die anderen Gläubiger verlieren ihre Ansprüche.
  • Ein Gesamtgläubiger tritt seine Forderung an einen Dritten ab; die anderen Gläubiger behalten ihre Rechte gegen den Schuldner unverändert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verteilung des Erlöses unter den Gesamtgläubigern (dazu § 430).
  • Die Wirkung der Zahlung des Schuldners an einen Gesamtgläubiger (dazu § 422).
  • Das Kündigungsrecht eines einzelnen Gesamtgläubigers (dazu § 425).
  • Die Insolvenz eines Gesamtgläubigers (dazu Insolvenzordnung, nicht BGB).

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