Vorkauf bei Paketkäufen und Gesamtpreis (§ 467 BGB)
Wird ein Vorkaufsgegenstand zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, zahlt der Vorkaufsberechtigte den verhältnismäßigen Teilpreis.
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Verkäufer den Gegenstand, an dem ein Vorkaufsrecht besteht, gemeinsam mit weiteren Gegenständen als Paket zu einem Gesamtpreis an einen Dritten verkauft, schuldet der Vorkaufsberechtigte nicht den vollen Paketpreis. Er muss nur den verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zahlen, der auf seinen Gegenstand entfällt.
Umgekehrt schützt die Regelung den Verkäufer: Kann der verbleibende Teil des Pakets ohne Nachteil für den Verkäufer nicht vom Vorkaufsgegenstand getrennt werden, kann der Verkäufer verlangen, dass der Vorkaufsberechtigte den Kauf auf alle betroffenen Sachen erstreckt und das gesamte Paket übernimmt.
Wann sie gilt
- Ein Mieter übt das Vorkaufsrecht an einer Eigentumswohnung aus, die zusammen mit einem Tiefgaragenstellplatz zu einem Gesamtpreis an einen Drittkäufer veräußert wurde.
- Ein Kunstsammler nutzt sein Vorkaufsrecht für ein Gemälde, welches als Teil einer Bildersammlung zu einem Pauschalpreis verkauft wird.
- Ein Landwirt übt sein Vorkaufsrecht für ein Flurstück aus, das zusammen mit angrenzenden Ackerflächen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Drittkäufer fordert den Vorkaufsberechtigten zur Erstattung von Vertragskosten auf; dies regelt die Vorschrift zu Nebenleistungen.
- Der Verkäufer verlangt eine Zahlungsfrist für den Kaufpreis; dies fällt unter die Vorschriften zur Stundung des Kaufpreises.
- Die Ausübung des Vorkaufsrechts bei einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung; hierfür gelten Sonderregeln beim Verkauf bei Zwangsvollstreckung.
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