§ 468 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Stundung des Kaufpreises nur gegen Sicherheit - § 468

Der Vorkaufsberechtigte kann die Stundung nur gegen Sicherheit in Anspruch nehmen. Bei Grundstücken entfällt die Sicherheit, wenn eine Hypothek vereinbart ist.

Amtlicher Text § 468 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
  • (2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis gestundet hat (zum Beispiel Ratenzahlung vereinbart), kann der Vorkaufsberechtigte, der in den Vertrag eintritt, diese Stundung nur dann für sich beanspruchen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. Das soll den Verkäufer vor dem Ausfallrisiko schützen, da der Vorkaufsberechtigte nicht automatisch dieselbe Bonität wie der ursprüngliche Käufer hat.

Bei Grundstücken (und eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken) gilt eine Ausnahme: Wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass für den gestundeten Kaufpreis eine Hypothek auf das Grundstück bestellt wird, oder wenn der Käufer im Gegenzug eine durch Hypothek gesicherte Schuld des Verkäufers übernommen hat, dann ist keine zusätzliche Sicherheitsleistung erforderlich. Das Grundstück selbst dient dann als Sicherheit.

Die Regelung gilt entsprechend für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. Sie betrifft nur die Frage, ob der Vorkaufsberechtigte die Stundung in Anspruch nehmen kann, nicht die Höhe oder Fälligkeit des Kaufpreises an sich.

Wann sie gilt

  • Ein Hausverkäufer gewährt dem Käufer Zahlungsaufschub für fünf Jahre. Der Vorkaufsberechtigte tritt in den Vertrag ein und muss nun für den gestundeten Betrag eine Bankbürgschaft stellen.
  • Beim Verkauf eines Grundstücks wird vereinbart, dass für den gestundeten Kaufpreis eine Hypothek auf das Grundstück eingetragen wird. Der Vorkaufsberechtigte muss keine zusätzliche Sicherheit leisten.
  • Ein Verkäufer verkauft ein eingetragenes Schiff mit Ratenzahlung. Der Vorkaufsberechtigte kann die Raten nur nutzen, wenn er Sicherheit in gleicher Höhe bietet.
  • Der Käufer übernimmt im Kaufvertrag eine bestehende Hypothekenschuld des Verkäufers als Teil des Kaufpreises. Der Vorkaufsberechtigte muss keine weitere Sicherheit für den gestundeten Teil leisten.
  • Ein Grundstücksverkauf mit Stundung, aber ohne Hypothekenvereinbarung: Der Vorkaufsberechtigte kann die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er Sicherheit stellt, etwa durch Verpfändung von Wertpapieren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, ob der Vorkaufsberechtigte den Kaufpreis überhaupt zahlen muss – er muss ihn zahlen, nur die Fälligkeit kann gestundet sein.
  • Sie gilt nicht für reine Ratenzahlungen ohne ausdrückliche Stundung – dann ist der Kaufpreis sofort fällig, und der Vorkaufsberechtigte hat kein Recht auf Aufschub.
  • Sie betrifft nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts selbst, sondern nur die Bedingungen, unter denen eine Stundung übernommen werden kann.
  • Die Höhe der erforderlichen Sicherheit wird nicht bestimmt – das richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (z.B. §§ 232 ff. BGB).

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