§ 466 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wertersatz bei unmöglichen Nebenleistungen § 466

Kann der Vorkaufsberechtigte eine vereinbarte Nebenleistung nicht erbringen, zahlt er Geldwert. Ist die Leistung unschätzbar, entfällt das Vorkaufsrecht.

Amtlicher Text § 466 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Verpflichtet sich der Erstkäufer im Vertrag zu einer zusätzlichen Nebenleistung, die der Vorkaufsberechtigte persönlich nicht erbringen kann, verliert dieser sein Vorkaufsrecht nicht zwingend. In diesem Fall tritt an die Stelle der geschuldeten Nebenleistung deren Schätzwert in Geld.

Ist die vereinbarte Nebenleistung jedoch nicht in Geld messbar oder schätzbar, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen. Der Vorkaufsberechtigte kann den Vertrag dann nicht an sich ziehen.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Nebenleistung nur vorgeschoben wurde. Hätte der Verkäufer den Kaufvertrag mit dem Erstkäufer auch ohne diese Nebenleistung abgeschlossen, bleibt das Vorkaufsrecht trotz der Unmöglichkeit der Leistung bestehen.

Wann sie gilt

  • Der Erstkäufer verpflichtet sich zur Pflege des Verkäufers, was der Vorkaufsberechtigte aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten kann.
  • Ein Käufer verspricht als Nebenleistung die Übereignung eines spezifischen Gegenstandes aus seinem Privatbesitz, den der Vorkaufsberechtigte nicht beschaffen kann.
  • Im Vertrag wird eine symbolische oder rein persönliche Sonderleistung vereinbart, die der Vorkaufsberechtigte durch eine Geldzahlung ausgleicht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vereinbarungen, die generell das Vorkaufsrecht vereiteln sollen, ohne dass eine konkrete Nebenleistung vereinbart wurde.
  • Die Aufteilung des Kaufpreises, wenn mehrere Gegenstände zu einem Gesamtpreis verkauft werden.
  • Die Modalitäten und Fristen für die Erklärung zur Ausübung des Vorkaufsrechts.

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