§ 465 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umgehung des Vorkaufsrechts unwirksam: § 465

Abreden die den Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig machen oder ein Rücktrittsrecht vorbehalten, sind dem Berechtigten unwirksam.

Amtlicher Text § 465 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift macht bestimmte Abreden zwischen dem Verpflichteten (dem, der ein Grundstück oder Recht verkaufen will) und einem Dritten (dem Käufer) unwirksam, soweit sie das Vorkaufsrecht eines Berechtigten umgehen.

Konkret: Eine Vereinbarung, die den Kaufvertrag davon abhängig macht, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausübt, ist diesem gegenüber unwirksam. Ebenso unwirksam ist eine Abrede, die dem Verpflichteten ein Rücktrittsrecht für den Fall einräumt, dass der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht ausübt.

Der Vorkaufsberechtigte kann sich also über solche Klauseln hinwegsetzen und sein Vorkaufsrecht wirksam ausüben. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die vereinbarte Bedingung oder den Vorbehalt berufen.

Wann sie gilt

  • Ein Hausbesitzer verkauft sein Grundstück an einen Nachbarn, vereinbart aber: „Der Vertrag gilt nur, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nicht ausübt.“ Diese Abrede ist dem Mieter gegenüber unwirksam.
  • Ein Verkäufer und ein Käufer vereinbaren schriftlich, dass der Verkäufer vom Kauf zurücktreten darf, falls der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht ausübt.
  • Ein Erbe verkauft ein geerbtes Grundstück und bedingt den Verkauf dadurch, dass die Miterbin kein Vorkaufsrecht geltend macht.
  • In einem Kaufvertrag über eine Wohnung wird eine Klausel aufgenommen: „Sollte der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, kann der Verkäufer diesen Vertrag auflösen.“

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ob überhaupt ein Vorkaufsrecht besteht (das regeln die §§ 463 ff. BGB).
  • Wie das Vorkaufsrecht ausgeübt wird (siehe § 464 BGB).
  • Vereinbarungen, die der Vorkaufsberechtigte selbst mit dem Verpflichteten trifft (diese unterliegen nicht § 465).
  • Fristen oder Mitteilungspflichten bei der Ausübung des Vorkaufsrechts (dazu § 469 BGB).

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