§ 474 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Definition des Verbrauchsgüterkaufs § 474

§ 474 BGB definiert den Verbrauchsgüterkauf. Ausnahme: Gebrauchte Waren in öffentlicher Versteigerung, wenn klare Information über Nichtanwendung erfolgt.

Amtlicher Text § 474 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
  • (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 474 BGB legt fest, wann ein Kaufvertrag ein Verbrauchsgüterkauf ist. Das ist der Fall, wenn ein Verbraucher (Privatperson) von einem Unternehmer (gewerblicher Verkäufer) eine Ware kauft. Auch ein Vertrag, der neben dem Warenkauf eine Dienstleistung umfasst, fällt darunter. Für Verbrauchsgüterkäufe gelten besondere Schutzvorschriften der §§ 475 ff. BGB. Eine wichtige Ausnahme: Werden gebrauchte Waren in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft, sind diese Schutzvorschriften nicht anwendbar – aber nur, wenn der Verbraucher vor dem Kauf klar und umfassend darüber informiert wurde, dass die Sonderregeln nicht gelten.

Wann sie gilt

  • Sie kaufen ein neues Smartphone im Elektronikmarkt – das ist ein Verbrauchsgüterkauf.
  • Sie bestellen eine Waschmaschine bei einem Online-Händler – ebenfalls ein Verbrauchsgüterkauf.
  • Auf einer öffentlichen Auktion ersteigern Sie gebrauchte Möbel. Der Auktionator weist deutlich darauf hin, dass die Verbraucherschutzregeln nicht greifen – dann liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor.
  • Sie kaufen einen gebrauchten Laptop von einem gewerblichen Händler auf einem Flohmarkt – das ist ein Verbrauchsgüterkauf, sofern es sich nicht um eine öffentliche Versteigerung mit entsprechendem Hinweis handelt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Kauf eines gebrauchten Autos von einer Privatperson – hier liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, weil der Verkäufer kein Unternehmer ist.
  • Der Erwerb eines Grundstücks oder Hauses – Immobilien fallen nicht unter den Warenbegriff des § 241a Abs. 1 BGB.
  • Eine Versteigerung gebrauchter Ware ohne klaren Hinweis auf die Nichtanwendung der Schutzvorschriften – dann bleibt es ein Verbrauchsgüterkauf, auch wenn es eine Versteigerung ist.
  • Der Kauf digitaler Produkte als reine Dienstleistung ohne Warenkomponente – hier greifen die spezielleren Regeln der §§ 475a ff. BGB.

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