Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts § 463
Sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag geschlossen hat, kann der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben (§ 463 BGB).
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 463 BGB setzt die Ausübung des Vorkaufsrechts voraus, dass der Vorkaufsverpflichtete (meist der Eigentümer) mit einem Dritten einen wirksamen Kaufvertrag über den Gegenstand abgeschlossen hat. Erst mit Vertragsschluss entsteht die Berechtigung zum Vorkauf.
Das Vorkaufsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Der Berechtigte kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Verpflichteten den Kaufvertrag zwischen Verpflichtetem und Dritten auf sich überleiten. Die Voraussetzung nach § 463 ist, dass ein solcher Kaufvertrag tatsächlich zustande gekommen ist; eine bloße Absicht oder ein Vorvertrag reicht nicht aus.
Der Zeitpunkt der Ausübung ist zudem an die Ausübungsfrist nach § 469 BGB geknüpft, die mit der Mitteilung des Vertragsschlusses zu laufen beginnt.
Wann sie gilt
- Ein Mieter hat ein Vorkaufsrecht an der gemieteten Wohnung. Der Vermieter verkauft die Wohnung an einen Dritten. Sobald der Kaufvertrag unterschrieben ist, kann der Mieter sein Vorkaufsrecht ausüben.
- Ein Grundstückseigentümer hat einem Nachbarn ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Er verkauft das Grundstück an eine GmbH. Mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags kann der Nachbar das Vorkaufsrecht geltend machen.
- In einem Gesellschaftsvertrag ist ein Vorkaufsrecht für Anteile vereinbart. Ein Gesellschafter verkauft seine Anteile an einen Investor. Sobald der Kaufvertrag wirksam ist, kann der vorkaufsberechtigte Gesellschafter einsteigen.
- Ein Erblasser hat einem Freund ein Vorkaufsrecht an einem Gemälde vermacht. Der Erbe verkauft das Gemälde an eine Galerie. Der Freund kann das Vorkaufsrecht nach Vertragsschluss ausüben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Manche glauben, das Vorkaufsrecht könne bereits bei bloßer Verkaufsabsicht ausgeübt werden. § 463 verlangt aber einen abgeschlossenen Kaufvertrag.
- Die Vorschrift regelt nicht, ob das Vorkaufsrecht auch bei Schenkungen oder Tauschgeschäften gilt. Hierfür sind andere Regelungen maßgeblich.
- § 463 trifft keine Aussage über die Höhe des Kaufpreises oder die Art der Zahlung. Diese Aspekte werden in §§ 466 ff. BGB behandelt.
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