§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schutz vor Abweichungen beim Verbrauchsgüterkauf § 476

§ 476 BGB schützt Verbraucher vor nachteiligen Abweichungen vor Mängelanzeige. Die Verjährung darf meist nicht unter zwei Jahre oder ein Jahr sinken.

Amtlicher Text § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und 2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
  • (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und 2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
  • (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift schützt Verbraucher bei Kaufverträgen mit Unternehmern. Der Verkäufer darf sich vor der Mitteilung eines Mangels nicht auf Vereinbarungen berufen, die zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Vorschriften über die Mängelhaftung abweichen.

Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ist vor der Mitteilung eines Mangels nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Vertragserklärung eigens informiert wurde und die Abweichung ausdrücklich sowie gesondert im Vertrag vereinbart wurde.

Auch die Verjährung der Ansprüche aus § 437 kann vor der Mängelanzeige nicht ohne Weiteres erleichtert werden. Eine Verkürzung auf weniger als zwei Jahre bei Waren oder weniger als ein Jahr bei gebrauchten Waren erfordert eine eigene Information und eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung.

Wann sie gilt

  • Ein Händler versucht, die gesetzliche Mängelhaftung beim Verkauf von Waren an Verbraucher per Klausel komplett auszuschließen.
  • Ein Verkäufer verkürzt die Verjährungsfrist bei einer gebrauchten Ware ohne gesonderte und ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag.
  • Ein Händler vereinbart vor der Vertragserklärung eigens und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ausschlüsse oder Beschränkungen des Anspruchs auf Schadensersatz; für diese gelten unbeschadet der Absätze 1 und 2 die §§ 307 bis 309.
  • Vereinbarungen, die erst nach der Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer zwischen Käufer und Verkäufer getroffen werden.
  • Die gesetzliche Vermutung zum Zeitpunkt des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang.

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