§ 477 BGB

Mangel innerhalb eines Jahres vermutet: § 477 BGB

Zeigt sich binnen eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Bei Tieren: sechs Monate.

Amtlicher Text § 477 BGB — Deutschland
  • (1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
  • (2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 477 verschiebt die Beweislast im Verbrauchsgüterkauf und ist damit häufig wichtiger als jede materielle Regel. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Verbraucher muss also nur zeigen, dass der Defekt innerhalb dieses Jahres aufgetreten ist; dass er von Anfang an angelegt war, wird unterstellt. Der Unternehmer kann die Vermutung widerlegen.

Die Vermutung hat eine Grenze im Text selbst: Sie gilt nicht, wenn sie "mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar" ist. Bei Verschleißteilen, bei typischen Bedienfehlern oder bei einem Schaden, der erkennbar von außen verursacht wurde, greift sie deshalb nicht. Für lebende Tiere verkürzt Satz 2 die Frist ausdrücklich auf sechs Monate seit Gefahrübergang – die Ausnahme, die beim Tierkauf regelmäßig übersehen wird. Absatz 2 behandelt Waren mit digitalen Elementen: Ist eine dauerhafte Bereitstellung vereinbart, gilt die Vermutung während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb von zwei Jahren seit Gefahrübergang.

Entscheidend ist, was nach dem Jahr passiert. Die Gewährleistungsfrist selbst läuft nach § 438 weiter – regelmäßig zwei Jahre –, aber ab dem 13. Monat muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Das gelingt ohne Sachverständigen selten, und deshalb scheitern viele Ansprüche im zweiten Jahr nicht am Recht, sondern an der Beweisfrage. Zu beachten ist außerdem, dass § 477 nur für den Verbrauchsgüterkauf gilt: Kauf zwischen Privatleuten oder zwischen Unternehmern fällt nicht darunter, dort trägt der Käufer die Beweislast von Anfang an.

Wann sie gilt

  • Ein Gerät fällt zehn Monate nach dem Kauf aus und der Händler behauptet einen Bedienfehler.
  • Ein beim Händler gekaufter Gebrauchtwagen zeigt nach acht Monaten einen Motorschaden.
  • Ein gekauftes Tier erkrankt vier Monate nach der Übergabe.
  • Der Defekt tritt erst im 15. Monat auf und die Beweisfrage stellt sich neu.
  • Der Händler verlangt ein Gutachten, bevor er überhaupt reagiert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie gilt nicht beim Privatkauf und nicht zwischen Unternehmern – nur beim Verbrauchsgüterkauf.
  • Sie verlängert die Gewährleistungsfrist nicht. Die Verjährung richtet sich unverändert nach § 438.
  • Sie greift nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist – etwa bei Verschleiß oder erkennbarer äußerer Einwirkung.
  • Beim Kauf eines lebenden Tieres beträgt der Zeitraum nur sechs Monate, nicht ein Jahr.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Waschmaschine aus dem Fachmarkt streikt vier Monate nach der Lieferung. Der Markt lässt einen Techniker kommen, der einen Bedienfehler vermutet, und stellt die Anfahrt in Rechnung.

Wie der Wortlaut greift

Innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe wird vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag; die Vermutung muss der Verkäufer widerlegen, nicht die Käuferin ihn beweisen. Der Fall hängt deshalb daran, ob der Verkäufer den behaupteten Bedienfehler tatsächlich belegen kann – bloße Vermutung genügt dafür nicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Markt repariert kostenfrei und storniert die Anfahrtsrechnung; die Kundin lässt sich die Bedienung des Programms bei der Gelegenheit erklären.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein beim Händler gekaufter Gebrauchtwagen zeigt im 15. Monat nach der Übergabe einen Turboschaden. Der Händler lehnt ab, weil das Fahrzeug bis dahin über 20.000 Kilometer gefahren wurde.

Wie der Wortlaut greift

Die Vermutung des § 477 gilt nur ein Jahr; danach kehrt sich die Beweislast wieder um, und der Käufer muss darlegen, dass der Mangel bereits bei Übergabe angelegt war. Der Fall hängt allein am Zeitpunkt: Zwischen dem zehnten und dem fünfzehnten Monat verändert sich nicht das Recht, sondern die Frage, wer beweisen muss. Die Gewährleistungsfrist selbst läuft nach § 438 unabhängig davon weiter.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Händler und Käufer teilen sich die Kosten der Instandsetzung in der Vertragswerkstatt, und der Händler übernimmt die Diagnosekosten vollständig.

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Es geht um

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 477 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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