§ 477 verschiebt die Beweislast im Verbrauchsgüterkauf und ist damit häufig wichtiger als jede materielle Regel. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Verbraucher muss also nur zeigen, dass der Defekt innerhalb dieses Jahres aufgetreten ist; dass er von Anfang an angelegt war, wird unterstellt. Der Unternehmer kann die Vermutung widerlegen.
Die Vermutung hat eine Grenze im Text selbst: Sie gilt nicht, wenn sie "mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar" ist. Bei Verschleißteilen, bei typischen Bedienfehlern oder bei einem Schaden, der erkennbar von außen verursacht wurde, greift sie deshalb nicht. Für lebende Tiere verkürzt Satz 2 die Frist ausdrücklich auf sechs Monate seit Gefahrübergang – die Ausnahme, die beim Tierkauf regelmäßig übersehen wird. Absatz 2 behandelt Waren mit digitalen Elementen: Ist eine dauerhafte Bereitstellung vereinbart, gilt die Vermutung während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb von zwei Jahren seit Gefahrübergang.
Entscheidend ist, was nach dem Jahr passiert. Die Gewährleistungsfrist selbst läuft nach § 438 weiter – regelmäßig zwei Jahre –, aber ab dem 13. Monat muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Das gelingt ohne Sachverständigen selten, und deshalb scheitern viele Ansprüche im zweiten Jahr nicht am Recht, sondern an der Beweisfrage. Zu beachten ist außerdem, dass § 477 nur für den Verbrauchsgüterkauf gilt: Kauf zwischen Privatleuten oder zwischen Unternehmern fällt nicht darunter, dort trägt der Käufer die Beweislast von Anfang an.