Informationspflichten vor Verbraucherdarlehen § 491a
§ 491a BGB: Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehen, Recht auf Vertragsentwurf und Erläuterungspflicht.
- (1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
- (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.
- (3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.
- (4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Sie als Verbraucher einen Kredit aufnehmen möchten, muss Ihnen der Darlehensgeber vor Vertragsschluss bestimmte Informationen geben. Dazu gehören die Angaben nach Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Sie können auch einen Entwurf des Vertrags verlangen – es sei denn, der Darlehensgeber ist noch nicht bereit, den Vertrag abzuschließen. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (z. B. Hypothekendarlehen) muss der Darlehensgeber Ihnen sogar einen Vertragsentwurf anbieten oder aushändigen, wenn er ein Angebot macht und kein Widerrufsrecht nach § 495 besteht.
Der Darlehensgeber ist außerdem verpflichtet, Ihnen vor Vertragsabschluss angemessene Erläuterungen zu geben. Damit sollen Sie beurteilen können, ob der Kredit zu Ihrem Zweck und Ihren Vermögensverhältnissen passt. Er muss die vorvertraglichen Informationen, die Hauptmerkmale der angebotenen Verträge und die typischen Auswirkungen erläutern – einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen weitere Finanzprodukte gebündelt angeboten, muss der Darlehensgeber erklären, ob diese getrennt gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.
Für bestimmte Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 gilt eine besondere Vorschrift: Der Darlehensgeber muss Sie rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale nach den Abschnitten 3, 4 und 13 des Musters in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes informieren.
Wann sie gilt
- Sie beantragen einen Ratenkredit bei Ihrer Bank und möchten vor der Unterschrift alle Informationen und den Vertragsentwurf sehen.
- Sie nehmen ein Immobiliendarlehen auf und der Darlehensgeber macht Ihnen ein bindendes Angebot, ohne Ihnen einen Vertragsentwurf anzubieten.
- Sie überlegen, ob ein Kreditangebot für Sie passt, und der Darlehensgeber erklärt Ihnen die Kosten und Risiken nicht ausreichend.
- Bei einem Immobiliendarlehen werden Ihnen zusätzlich eine Versicherung und ein Bausparvertrag angeboten, und Sie wollen wissen, ob Sie diese getrennt kündigen können.
- Sie erhalten vor Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens keine Informationen über die Vertragsmerkmale auf einem dauerhaften Datenträger.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen – dieses ist in § 495 BGB geregelt.
- Die Formvorschriften für den Darlehensvertrag selbst – diese finden sich in § 492 BGB.
- Die Rechtsfolgen bei fehlender Schriftform – siehe § 494 BGB.
- Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers – geregelt in § 500 BGB.
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