Schriftform und Inhalt von Verbraucherdarlehen § 492
Schriftform und erforderliche Vertragsangaben für Verbraucherdarlehen; Nachholung und Widerrufsfrist. Variable Zinssätze nur bei objektivem Index.
- (1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
- (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
- (3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
- (5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
- (6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
- (7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 492 BGB schreibt für Verbraucherdarlehensverträge die Schriftform vor. Das bedeutet, der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, wobei Antrag und Annahme getrennt schriftlich erklärt werden können. Die Unterschrift des Darlehensgebers ist nicht erforderlich, wenn die Erklärung automatisch erstellt wird.
Der Vertrag muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, die in Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB aufgeführt sind. Nach Vertragsschluss muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung stellen. Ist ein Rückzahlungstermin vereinbart, kann der Darlehensnehmer jederzeit einen Tilgungsplan verlangen.
Fehlen Angaben, können sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Dabei ist der Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat mit Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt. Eine variable Verzinsung, die an einen Index geknüpft ist, ist nur wirksam, wenn der Index objektiv und eindeutig bestimmt ist und von beiden Parteien überprüft werden kann.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher schließt einen Darlehensvertrag, der nicht alle Pflichtangaben enthält; der Darlehensgeber will die fehlenden Angaben nachholen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
- Der Darlehensnehmer verlangt nach Vertragsschluss einen Tilgungsplan, obwohl kein fester Rückzahlungstermin vereinbart wurde.
- Der Darlehensgeber erteilt eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, die nicht schriftlich erfolgt ist.
- Ein Darlehensvertrag sieht einen variablen Zinssatz vor, der an einen Index gebunden ist, der nicht öffentlich zugänglich ist.
- Der Darlehensgeber übermittelt nach Vertragsschluss Informationen auf einem nicht dauerhaften Datenträger, z.B. per einfacher E-Mail ohne Möglichkeit der Speicherung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die inhaltliche Richtigkeit der Pflichtangaben, sondern nur, dass sie im Vertrag enthalten sein müssen.
- Sie gilt nicht für Darlehen an Unternehmer oder für Immobiliar-Verbraucherdarlehen (dafür gelten besondere Vorschriften).
- Sie regelt nicht die Widerrufsfrist selbst, sondern nur einen Teil der Voraussetzungen für ihren Beginn.
- Sie betrifft nicht die Kündigung des Darlehensvertrags oder die Folgen von Zahlungsverzug.
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