Verbot von Kopplungsgeschäften nach § 492a BGB
§ 492a BGB untersagt es Kreditgebern, Verbraucherdarlehen an den Pflichtkauf weiterer Finanzprodukte zu binden. Gekoppelte Verträge sind nichtig.
- (1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird. (1a) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit der Restschuldversicherung angeboten wird.
- (2) Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 oder Absatz 1a unzulässig ist, sind die mit dem Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Kreditgeber dürfen den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass der Kreditnehmer oder eine sonstige Person weitere Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen erwirbt. Ebenso darf bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag der Abschluss nicht an das Eingehen einer Restschuldversicherung gekoppelt werden.
Ein unzulässiges Kopplungsgeschäft liegt jedoch nicht vor, wenn der Kreditgeber bereit ist, den Darlehensvertrag auch ohne das Zusatzprodukt einzugehen. In diesem Fall ist es zulässig, dass sich die Konditionen des Kredits unterscheiden, je nachdem, ob der Kunde das Zusatzprodukt oder die Versicherung mit abschließt.
Soweit ein solches Kopplungsgeschäft gesetzlich unzulässig ist, hat dies die Nichtigkeit der gekoppelten Zusatzgeschäfte zur Folge. Der Verbraucherdarlehensvertrag selbst bleibt von dieser Nichtigkeit unberührt und behält seine Wirksamkeit.
Wann sie gilt
- Eine Bank verlangt für die Gewährung eines Baukredits zwingend den zeitgleichen Abschluss eines Bausparvertrags oder einer Rentenversicherung.
- Ein Kreditinstitut macht den Abschluss eines Ratenkredits davon abhängig, dass der Darlehensnehmer eine Restschuldversicherung unterzeichnet.
- Die Kreditbank bietet einen Baugeldvertrag zu günstigeren Zinsen an, falls der Kunde eine Wohngebäudeversicherung abschließt, ist aber auch bereit, den Kredit ohne diese Versicherung zu regulären Zinsen zu gewähren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Zulässige Ausnahmen von der Kopplung bei Immobilienkrediten; diese regelt § 492b BGB.
- Formmängel beim Abschluss des Darlehensvertrags; hierfür gelten die Rechtsfolgen aus § 494 BGB.
- Das Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags; dies ist in § 495 BGB geregelt.
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