Folgen von Formfehlern im Kreditvertrag § 494
Formmängel heilen durch Auszahlung des Verbraucherdarlehens. Bei fehlenden Angaben sinkt der Zins auf den gesetzlichen Zinssatz; Unkosten entfallen.
- (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
- (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
- (3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
- (4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
- (5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
- (6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
- (7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Fehlt bei einem Verbraucherdarlehensvertrag die Schriftform oder enthält der Vertrag wesentliche Pflichtangaben nicht, ist der Vertrag zunächst nichtig. Erhält der Darlehensnehmer das Darlehen jedoch ausgezahlt, wird der Vertrag rückwirkend gültig.
Die Heilung des Vertrags hat gesetzliche Nachteile für den Kreditgeber. Fehlen Angaben zum Zinssatz oder dem effektiven Jahreszins, reduziert sich der vereinbarte Sollzinssatz automatisch auf den gesetzlichen Zinssatz. Ist ein zu niedriger effektiver Jahreszins angegeben, vermindert sich der Sollzinssatz um diese Differenz.
Fehlen Angaben zu Kosten, müssen diese nicht gezahlt werden. Fehlen Angaben zu Laufzeit oder Kündigung, kann der Darlehensnehmer jederzeit kündigen. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, dürfen keine gefordert werden, außer bei Allgemein-Verbraucherdarlehen über 75 000 Euro Nettodarlehensbetrag.
Wann sie gilt
- Ein Autokäufer schließt einen Darlehensvertrag ohne Angabe des effektiven Jahreszinses ab und erhält das Geld ausgezahlt.
- Eine Bank fordert nachträglich Bearbeitungsgebühren, die im schriftlichen Kreditvertrag nicht genannt waren.
- Ein Kreditnehmer möchte einen Darlehensvertrag fristlos kündigen, weil im Vertrag Angaben zur Laufzeit fehlen.
- Eine Bank verlangt nachträglich die Einräumung von Sicherheiten, obwohl im Darlehensvertrag keine Sicherheiten vereinbart wurden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das allgemeine Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kreditvertrag.
- Die Kündigung eines Darlehensvertrags durch die Bank wegen Zahlungsverzugs des Kreditnehmers.
- Die vorvertraglichen Informationspflichten der Bank vor dem tatsächlichen Vertragsschluss.
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